ETH-Assistenzprofessor freigesprochen
Wie weit ist ein Website-Betreiber für den Inhalt von verknüpften Seiten verantwortlich? Diese Frage wurde gestern am Bezirksgericht Zürich diskutiert.
Der ETH-Assistenzprofessor Thomas M. Stricker versah seine Website mit zwei brisanten Links. Einer führte auf eine Softpornografie-Homepage, der andere auf eine Antirassismus-Site. Zweitere brachte dem Assistenzprofessor im Jahr 2000 eine Klage durch die Staatsanwaltschaft ein. Die Antirassismus-Site enthielt nämlich brisantes Material. Waren dort doch Links angegeben, die zu über hundert rassistischen und faschistischen Webseiten weiterführten. Thomas M. Stricker platzierte die Links aber nicht, um rassistische Propaganda zu betreiben, sondern um eine wissenschaftliche These zu veranschaulichen. Die direkt verknüpfte Site war ja auch eine Antirassismus-Homepage. Sie warnte sogar vor den weiterführenden Links und distanzierte sich explizit von diesen. Das Bezirksgericht sprach deshalb den Assistenzprofessor frei und kam zu dem Urteil, dass eine Person nur für den Inhalt der direkt verknüpften Webseiten verantwortlich sei. Eine weiterführende Verantwortung sei unsinnig, da unmöglich auch noch alle Links auf verknüpften Homepages kontrolliert werden könnten.
Im Top-Thema der nächsten Woche nimmt der PCtip Thomas M. Strickers These und den Fall noch einmal genauer unter die Lupe. Das Urteil besitzt für die Schweiz grosse Bedeutung, da hierzulande bis jetzt die Verantwortlichkeit für Internet-Links noch juristisches Niemandsland war.
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