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Gerechtigkeit für alle?

Im Prozess gegen den ETH-Professor Thomas M. Stricker legte das Bezirksgericht Zürich die Verantwortlichkeit von Website-Betreibern für den Inhalt verknüpfter Seiten fest. Eine Rückschau auf den Fall und seine Geschichte.
blue_quad von Sascha Zäch (16.09.2002)
Vor zwei Jahren ergänzte der ETH-Assistenzprofessor Thomas M. Stricker seine Homepage [1] um zwei neue Links. Eine der beiden Verknüpfungen führte auf eine Antirassismus-Site, die brisanterweise zahlreiche Links zu rassistischen und faschistischen Webseiten enthielt. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen klaren Verstoss gegen das Antirassismus-Gesetz und beauftragte die Bezirksanwältin mit der Durchführung eines Verfahrens. Obwohl diese nach einer gründlichen Untersuchung der Sachlage die Klage zurückziehen wollte - der Link führte ja auf eine Antirassismusseite -, bestand die Staatsanwaltschaft dennoch auf der Durchführung des Verfahrens. Am 10. September 2002, nach über zwei Jahren, fand nun endlich der Strafprozess statt.
Gleicher Meinung wie die Bezirksanwältin war auch die zuständige Richterin. Thomas M. Stricker wurde freigesprochen. Zusätzlich soll der Angeklagte eine Genugtuung von 30 000 Franken sowie 17 000 Franken Prozessentschädigung erhalten. Die Richterin bemerkte ausdrücklich, dass auf der Homepage von Thomas M. Stricker weder rassistische Äusserungen, noch eine Verknüpfung, die direkt auf eine rassistische Seite führte, vorhanden waren. Laut Urteil des Bezirksgerichts ist eine Person nur für den Inhalt der direkt verknüpften Webseiten verantwortlich. Eine weiterführende Verantwortung wäre gemäss Richterin schlicht "hirnverbrannt", da unmöglich auch noch alle Links auf verknüpften Homepages kontrolliert werden können. Mit den beiden Links habe der Assistenzprofessor so oder so ein ganz anderes Ziel verfolgt, was auch aus dem Zusammenhang der Webseite hervorgehe. Stricker wollte sich nämlich gegen eine neue, strengere Regulierung für Internet-Links auf ETH-internen Webseiten wehren. Nach seiner Meinung kann man von jeder beliebigen Website auf jede andere gelangen. Während man weiss, wohin die Links auf der eigenen Homepage führen, leitet eine verknüpfte Site eventuell bereits zu strafbarem Material. Würde man das Setzen von Links auf bestimmte Seiten verbieten, könnte man gerade so gut alle Verknüpfungen verbieten, da man eventuell nach zwei drei weiterführenden Klicks bereits auf einer umstrittenen Homepage landet.
Strickers Ansicht basiert auf einer bekannten Forschungsmeinung. Diese geht davon aus, dass bei der heutigen Weltbevölkerung eine Person durch nicht mehr als fünf wechselseitige Bekannte von einem beliebigen Menschen zum anderen gelangt [2]. Das heisst, wenn ich fünf Personen aus der Schweiz kenne, ist es theoretisch möglich, dass diese Freunde in den USA, Deutschland, Japan etc. haben. Deren Bekannte sind wiederum mit Menschen an verschiedensten Orten auf der Welt "verlinkt". Würde man nun all diesen Verbindungslinien nachgehen, gelänge man irgendwann zu jedem auf der Erde lebenden Menschen. Darauf aufbauend wurde von Wissenschaftlern eine ähnliche These fürs Web entwickelt. Diese besagt, dass alle Seiten im Web eng miteinander verknüpft sind. Würde man zwei beliebige Webseiten auswählen, lägen diese im Schnitt nur 19 Klicks auseinander.
Im Nachhinein stellt sich die Frage, ob eine Klage gegen Thomas M. Stricker wirklich notwendig war. Aus juristischer Sicht wahrscheinlich ja, da erstmals genauer festgelegt wurde, inwieweit ein Website-Betreiber verantwortlich für den Inhalt verknüpfter Seiten ist. Trotz Freispruch kann man aber nicht von wirklicher Gerechtigkeit sprechen. So wurde der Assistenzprofessor anfangs von den Medien als Rassist beschimpft, musste ein zwei Jahre dauerndes Strafverfahren über sich ergehen lassen und steht jetzt ohne Job da, weil seine Assistenzstelle nicht verlängert wurde. Zudem rechnet die Richterin damit, dass die Staatsanwaltschaft den Prozess weiterziehen werde, da es sich um einen Präzedenzfall handle. 30 000 Franken Genugtuung rechtfertigen dies wohl kaum.


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