News 04.12.2012, 09:59 Uhr

Ab 2013: zwei Jahre Garantie per Gesetz

Per 1. Januar 2013 tritt das überarbeitete Schweizer Obligationenrecht in Kraft. Zwei Jahre Gewährleistungsfrist sind dann gesetzlich vorgeschrieben. Wir sagen Ihnen, was Sie dazu wissen müssen.
Auf den 1. Januar 2013 tritt die Revision des Obligationenrechts (OR) in Kraft, die eine Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren vorschreibt. Das heisst: Grundsätzlich muss ab nächstem Jahr auf alle Produkte, die neu gekauft werden, eine zweijährige Garantie gewährt werden. Dies gilt auch für alle Produkte aus der Computer- und Unterhaltungselektronik. Lediglich Software ist davon ausgenommen, da es sich bei Software-Lizenzen nicht um Kaufverträge im eigentlichen Sinne handelt. Ansonsten aber sind zwei Jahre Garantie neu Pflicht – sei es für das neue Tablet oder Smartphone, den neuen Fernseher oder Computer.
Ein kleines Schlupfloch gibt es zwar nach wie vor, wie Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS), gegenüber PCtipp.ch mahnt: «Der Verkäufer kann theoretisch komplett auf die Garantieleistung verzichten. Dies muss aber klar und deutlich kommuniziert werden und darf nicht einfach irgendwo in den AGB stehen.»
Die neue OR-Bestimmung gilt ausserdem nur für Kaufverträge zwischen Händler und Konsumenten, also nicht zwischen zwei Händlern. Ebenfalls trifft sie nicht auf Occasionsverkäufe zu (dazu zählen beispielsweise auch retournierte Waren) – dort beträgt die Mindestgewährleistungsfrist bei mangelhafter Ware neu ein Jahr.
Rückwirkende Garantieverlängerung
Nicht klar geregelt ist laut Sara Stalder die rückwirkende Gültigkeit des neuen Obligationenrechts. Einige Händler, wie z.B. Brack, bieten die zweijährige Garantie rückwirkend auch für Produkte, die im Jahr 2012 mit einer lediglich zwölfmonatigen Garantie gekauft wurden. Brack geht sogar noch weiter und gewährt die Zweijahresgarantie bereits jetzt auf alle Produkte.
Die Geschäftsleiterin der SKS rät Kunden, sich die verlängerte Garantie bei einem Kauf vor Ablauf des Jahres schriftlich festhalten zu lassen. Wer sich dieses Jahr ein Produkt mit lediglich zwölf Monaten Garantie gekauft hat und nach Ablauf dieser Frist einen Mangel entdeckt, soll zumindest versuchen, eine Garantieabwicklung zu erreichen.
Was müssen Konsumenten im Zusammenhang mit dem revidierten OR noch beachten? «Aufgrund der längeren gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist werden Garantieverlängerungen, wie sie oft angeboten werden, unter Umständen hinfällig», so Sara Stalder. Der Kunde solle sich genau überlegen, ob er von solchen Angeboten noch Gebrauch machen will.



Kommentare
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Hannes Weber
04.12.2012
habe ich dann bei einem iphone kauf 2 jahre garantie? und muss keine apple care zusätzlich kaufen? Ja, die neuen Bestimmungen gelten natürlich auch für Apple. Wenn Ihnen zwei Jahre Garantie reichen, müssen Sie keine Verlängerung mehr abschliessen.

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Gast012324
04.12.2012
Ist da wirklich Garantie gemeint? Gewährleistung und Garantie sind ja bekanntlich verschiedene Rechte, bzw. Pflichten und eig. ist die Garantie freiwillig (zumindest bei uns in Österreich).

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Hannes Weber
04.12.2012
Ist da wirklich Garantie gemeint? Gewährleistung und Garantie sind ja bekanntlich verschiedene Rechte, bzw. Pflichten und eig. ist die Garantie freiwillig (zumindest bei uns in Österreich). Juristisch korrekt geht es um die Gewährleistung. Das ist allerdings nichts anderes als das, was wir (in der Schweiz) im Allgemeinen unter "Garantie" verstehen, wenn wir ein Produkt kaufen. Insofern kann man Garantie und Gewährleistung in diesem Zusammenhang gleichsetzen, auch wenn es Garantieleistungen gibt, die über die blosse Gewährleistung hinaus gehen. Hoffe, dass ich mich jetzt damit nicht auf juristisches Glatteis begebe :)

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Gast012324
04.12.2012
Juristisch korrekt geht es um die Gewährleistung. Das ist allerdings nichts anderes als das, was wir (in der Schweiz) im Allgemeinen unter "Garantie" verstehen, wenn wir ein Produkt kaufen. Insofern kann man Garantie und Gewährleistung in diesem Zusammenhang gleichsetzen, auch wenn es Garantieleistungen gibt, die über die blosse Gewährleistung hinaus gehen. Hoffe, dass ich mich jetzt damit nicht auf juristisches Glatteis begebe :) Alles klar! Es ist bei uns in Österreich nur so, dass diese beiden Begriffe oftmals gleichgesetzt, bzw. verwechselt werden, obwohl es sich in Wirklichkeit um zwei verschiedene Begriffe im juristischen Sinne handelt. Aber das haben Sie ja bereits erwähnt. Ihre Aussage, dass die Garantie nach Schweizer Recht der Gewährleistung gleichzusetzen ist belasse ich mal kommentarlos, da ich mich durch mein Studium im engeren Sinne mit dem österreichischen- und im weiteren Sinne mit dem EU Recht beschäftige und daher nicht wirklich Ahnung vom schweizerischen Recht besitze! ;-) Abgesehen vom rechtlichen Aspekt her, gebe ich Ihnen allerdings auf jeden Fall recht: gewisse Ähnlichkeiten und Überschneidungen gibt es bei der Garantie und der Gewährleistung oft.

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Maxtech
04.12.2012
Das ist alles nur reine Theorie mit der Garantie. Garantie auf dem Papier geschrieben und dann auch erhalten sind 2 Paar Schuhe. Kenne genug Firmen die im Kleingedruckten drin haben "Unsachgemässe Benutzung, Wasser- und Fallschaden". Sehr dreist war dieses Jahr ein Deutscher Anbieter. Statt Garantieersatz oder Reparatur schickte er per Mail einen Kostenvoranschlag. Auszug aus Mail Nach Eingangsprüfung Ihres Gerätes und nach Absprache mit dem Serviceleiter muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung auf Garantie leider abgelehnt werden muss. Bitte teilen Sie mir mit, was mit dem Gerät passieren soll. Im Falle der unbearbeiteten Rücksendung berechne ich eine Prüfpauschale von 15 Euro plus Rückporto. Falls das Gerät verschrottet werden kann, berechne ich nichts. Anzumerken ist zu diesem Fall, dass Gerät war erst ein paar Wochen alt. Was nützen da 2 Jahre Gewährleistung? Mit einer anderen namhaften Firma die heute noch Digitalkameras und Fotokopierer anbietet war ich vor dem Friedensrichter. Es ging ebenfalls um Garantieleistungen die er verrechnen wollte. Ich musste zwar nichts bezahlen. trotzdem hatte ich einen Schaden von mehreren tausend Franken, weil die gelieferten Geräte einen Herstellungsfehler hatten. Meine Rechtsschutzversicherung sagte wenn der Streitwert unter Fr. 5000.-- liegt, sich ein Gang vor Gericht nicht lohnt, da es am Schluss auf einen Vergleich geht und ich meinen Anwalt selber bezahlen muss

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Schorschl
04.12.2012
Juristisch korrekt geht es um die Gewährleistung. Das ist allerdings nichts anderes als das, was wir (in der Schweiz) im Allgemeinen unter "Garantie" verstehen, wenn wir ein Produkt kaufen. Insofern kann man Garantie und Gewährleistung in diesem Zusammenhang gleichsetzen, auch wenn es Garantieleistungen gibt, die über die blosse Gewährleistung hinaus gehen. Hoffe, dass ich mich jetzt damit nicht auf juristisches Glatteis begebe :) stimmt überhaupt nicht. gewährleistung ist eine mängelhaftung nach dem gesetz, in die garantie kann der anbieter schreiben was er will und diese auch so lange gewähren wie er will und vor allem unter den bedingungen welche er diktiert. sagt der autohersteller KIA zum beispiel wir geben 7 jahre garantie, aber nur wenn das auto immer beim autorisierten fachhändler gewartet wird und das auto geht nach 18 monaten kaputt und das auto war während der zeit nicht beim KIA fachhändler, dann greift trotzdem die volle gewährleistung. nach ablauf der 24 monate schaut der käufer dann aber in sachen garantie in die röhre, der anbieter muss die gebotene garantie dann nicht mehr erfüllen, da sich der käufer nicht an die bedingungen hielt. das ist in deutschland schon länger so und man sollte das eine nicht mit dem anderen verwechseln, denn es ist juristisch einfach nicht das selbe, egal wie oft man es behauptet.

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Sägi
04.12.2012
Garantiescheine Alles gut und schön. Dann sollten aber künftig richtige Garantiebelege ausgestellt werden. Die heutige Art mit Thermodruck-Kassenzettel als Garantieschein taugt dann nichts mehr, da diese nach 2 Jahren nicht mehr lesbar sind.

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Schorschl
05.12.2012
Alles gut und schön. Dann sollten aber künftig richtige Garantiebelege ausgestellt werden. Die heutige Art mit Thermodruck-Kassenzettel als Garantieschein taugt dann nichts mehr, da diese nach 2 Jahren nicht mehr lesbar sind. gerne nochmal. wenn du etwas an der kasse bekommst wo garantie drauf steht, dann hat das nichts mit der gesetzlichen gewährleistung zu tun. kleiner tipp: geh immer zu zweit einkaufen wenn es teuer wird. ein zeuge reicht nämlich vollkommen aus um die gewährleistung durchzusetzen, auch ohne kassenzettel. und völlig egal ob der verkäufer sagt "ohne bon nehmen wir das nicht zurück". zudem werden die seriennummern für gewöhnlich gescannt und sind so im system der verkäufer bereits gespeichert. ein garantieschein ist nur noch in seltenen fällen erforderlich. ps: im übrigen einfach die thermodruck zettelchen brav in einem ordner abheften, da kann man sie auch noch laaaaaange nach ablauf der freiwillig gewährten garantie lesen. habe gerade meine dokumente aus den 1990er jahren vernichtet und ich konnte noch alle lesen.

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Humbi69
10.07.2013
Grosser Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung Garantie und Gewahrleistung sind definitiv auch in der Schweiz nicht das selbe. Der Ausdruck „Gewährleistung“ steht für die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers für Mängel an der verkauften Ware, welche zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (z.B. Kauf oder Lieferung der Ware) vorhanden sind. Zudem steht die Beweispflicht auf seiten des Käufers! Bei einer Garantie handelt es sich demgegenüber um eine freiwillige Erklärung, mit der das Vorhandensein zukünftiger Eigenschaften (z.B. Funktionsfähigkeit während 2 Jahren) versprochen wird. Die Bedingungen einer Garantie kann der Hersteller bzw. Verkäufer selber festlegen. (z.B. bei einem Fernseher wird das Einbrennen ausgeschlossen) Musste ich bei meinem neuen Plasmafernseher leider persönlich erfahren. Da der Mangel zur Zeit der Auslieferung offensichtlich nicht bestanden hat greift die Gewährleistung nicht und in den Garantiebestimmungen ist dieser Mangel explizit ausgeschlossen! Apple ist dabei ein "gutes" Beispiel, Apple gewährt seinen Kunden nur eine 1 jahrige Garantie die Gewährleistung beträgt jedoch (seit anfang 2013), zwei Jahre.Dies jedoch auch nur bei Apple direkt gekaufte Geräte, ansonsten haftet der jeweilige Verkäufer. Deshalb meine Empfehlung an alle, vor einem Kauf immer die Garantiebestimmungen durchlesen. Gruss Humbi Juristisch korrekt geht es um die Gewährleistung. Das ist allerdings nichts anderes als das, was wir (in der Schweiz) im Allgemeinen unter "Garantie" verstehen, wenn wir ein Produkt kaufen. Insofern kann man Garantie und Gewährleistung in diesem Zusammenhang gleichsetzen, auch wenn es Garantieleistungen gibt, die über die blosse Gewährleistung hinaus gehen. Hoffe, dass ich mich jetzt damit nicht auf juristisches Glatteis begebe :)

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taeschler@pira.ch
21.01.2016
Garantie ist nicht Gewährleistung Garantie ist nicht Gewährleistung Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und gilt für 2 Jahre. Dabei sind die Bedingungen des Herstellers zu beachten. Zb. Druckermengen an Papier. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Meist sind die Geräte für 1 Jahr garantiert. Im Volksmund wurd dann aus Gewährleistung auch Garantie gemacht. Dies ist falsch. Die Firmen als Distributeren geben den Händlern 1 Jahr oder mehr. Aber nicht auf alle Geräte. Hier muss der Händler die Reparaturkosten übernehmen, weil der Volksmund das falsch interpretiert bekommen hat. So geht das nicht.