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Ombudscom: Der Artikel 47 Abs3 will die Fernmeldedienstleister dazu verpflichten, auf jeder ihrer Rechnungen die Schlichtungsstelle Ombudscom zu erwähnen. Sie ist bei Streitigkeiten zuständig, sofern der Kunde mit seinem Anbieter nicht selbst einig wird. Die Ombudscom selbst soll laut Artikel 48 Abs1 die bei Schlichtungen entstandenen Akten fünf statt zwei Jahre lang aufbewahren dürfen.

Die Gegner: Die Telekomfirmen rümpfen bei der Ombudscom-Angabepflicht nur leicht die Nase. Andere Branchen seien nicht verpflichtet, dauernd die einschlägigen Ombudsstellen zu nennen. Abgesehen davon diene die Hotline des Anbieters als erste Anlaufstelle bei Preisreklamationen. Die Nummer auf die Rechnungen an Abokunden zu drucken, wäre kein Problem. Sie würden aber gerne darauf verzichten, die Info beim Aufladen von Prepaid-Karten auf die Quittung zu drucken.

PBV (Preisbekanntgabeverordnung)

Auch die Preisbekanntgabeverordnung soll kleinere Änderungen erfahren. Spannend ist aus Konsumentensicht besonders diese:

Abo-Bestätigung: Bei Abschluss eines Mehrwertdienstabos auf dem Handy soll der Kunde dank Artikel 11b Abs2 erst ab seinem eigenen Handy eine Bestätigung übermitteln, bevor die teils hohen Gebühren erhoben werden dürfen. Das erschwert Abofallen-Abzocke, bei denen der Kunde auf einer Webseite seine Handy-Nummer angibt, ohne im Kleingedruckten die überteuerten Abopreise zu entdecken.

Die Gegner: So viel Verständnis die Telekoms zeigen, so sehr weisen sie lieber auf Alternativen hin. So käme ein vom Betreiber aufs Handy geschickter Code in Frage, der vom Kunden auf der Webseite eingegeben werde.
Gar kein offenes Ohr für Änderungen in diesem Bereich hat die Savass, der Verband der Schweizer Mehrwertdienstanbieter, präsidiert vom SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner. In der Savass-Stellungnahme heisst es, es könne «keine Rede davon sein, dass sog. Push-Dienste bzw. diesbezügliche Abonnemente durch blosses und unbedachtes Anklicken auf der Internetwebseite zustande kommen».

Und wie gehts jetzt weiter?

Laut aktuellen Informationen will das Bakom in diesem Spätsommer einen Schlussbericht zur Anhörung veröffentlichen. Danach werden noch die Änderungsentwürfe bearbeitet und die Ämter konsultiert. Die Genehmigung der definitiven Texte erfolge zum Schluss durch den Bundesrat.

Noch ist damit zu rechnen, dass die angepassten Verordnungen am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Wie viel Konsumentenschutz am Ende noch drinsteckt, bleibt abzuwarten.

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