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Urheberrecht bei Musikstücken

Ich und meine Kollegen haben mit einer Foto-Digitalkamera kurze Videosequenzen von uns aufgezeichnet. Mit einem Videoschnittprogramm (Pinnacle, MainActor) haben wir die kurzen Sequenzen zu einem 3 Min. "Musikvideo" zusammen geschnitten. Da der original Ton qualitativ sehr schlecht ist, haben wir diesen ausgeblendet und ein Lied aus den Charts abgespielt. Verstossen wir gegen eine Rechtsverletzung, wenn wir Lieder von bekannten Sänger zu einem selber produzierten Video auf dem wir zu sehen sind, abspielen?

blue_quad von Martin Huber (31.07.2004)

Sie dürfen diese Aufnahmen für private Aufführungen im Familien- oder engeren Freundeskreis verwenden. Falls Sie eine öffentliche Vorführung planen oder das Video (mit dem entsprechenden Musikstück) sogar ins Internet stellen möchten, bewegen Sie sich nicht mehr im legalen Bereich.

Der folgende Auszug beschreibt dies etwas genauer:

Das geschützte Vervielfältigungsrecht gem. § 16 Urheberrechtsgesetz erfährt durch § 53 Urheberrechtsgesetz eine Einschränkung. Demnach muß der Urheber/Künstler hinnehmen, daß seine Werke zum privaten Gebrauch - auch ohne seine Zustimmung - vervielfältigt werden dürfen. Das heißt, Privatpersonen dürfen zu Hause eine erworbene CD auf Kassette überspielen oder - wie mittlerweile vermehrt in den Medien diskutiert - eine zweite Kopie der CD auf ihrem Rechner brennen. Dieses Privileg gilt aber nur für den privaten Gebrauch. Ein Verschenken, Veräußern oder Vermieten dieser erstellten Vervielfältigungen ist unzulässig.

Der Künstler geht allerdings für diese hinzunehmende Einschränkung nicht leer aus. In den Verkaufspreisen für CD-Berenner, CD-Rohlingen, Videokassetten, Audiokassetten und dergleichen sind bestimmte Beträge enthalten, die für diese Vervielfältigungen an die GEMA abgeführt werden. Dieses Entgelt wird dann wieder an die Küstler ausgekehrt.

Genauso hat es der Künstler hinzunehmen, daß seine Werke in privaten Rahmen - wie zum Beispiel auf Partys - unentgeltlich wiedergegeben werden. Auch hier ist entscheidend, daß die Wiedergabe in einem privaten Rahmen erfolgt und nicht öffentlich. Entscheidungserheblich ist, welche Personen die Wiedergabe wahrnehmen können. Privat sind solche Wiedergaben dann, wenn es sich um einen überschaubaren, vorher bestimmbaren, begrenzten Personenkreis handelt. Bereits bei frei zugänglichen Vereinsveranstaltungen, öffentlichen Versammlungen, dem Abschlußball einer Tanzschule, Hochschulvorlesungen oder dergleichen fällt das Merkmal der privaten Veranstaltung weg. Der Künstler muß in diesen Fällen für die öffentliche Wiedergabe entgeltlich entlohnt werden.

Quelle : GKS Rechtsanwälte Geißler Koepsell Schneider (www. /www.panke-eurojuris.de)



  


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