News 19.10.2015, 09:36 Uhr

Billag-Mehrwertsteuern: Beschwerde vom Bundesgericht abgeschmettert

Das Bundesgericht prüft die Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern nicht. Nationalrätin Natalie Rickli fordert die Rückzahlung weiterhin, zumindest für die letzten fünf Jahre.
Laut einer Meldung der Nachrichtenagentur SDA hat das Bundesgericht einer Privatklage zur Rückforderung der Billlag-Mehrwertsteuern eine Abfuhr erteilt. Nach einem Bundesgerichtsentscheid vom April darf die Billag die Fr. 11.30 der Mehrwertsteuern auf die Fr. 462.40 Radio- und Fernsehgebühren nicht mehr einziehen. Eine Privatperson hat aufgrund einer Medienmitteilung des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) am 20. August Klage eingereicht, um die Forderungen rückwirkend geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht näher auf das Begehren eingetreten, weil eine «notwendige anfechtbare Verfügung» fehle. Dies, weil die Privatperson aufgrund einer Medienmitteilung die Klage eingereicht hatte. Das Bundesgericht hat die Richtigkeit des Urteils bestätigt.
Das Bakom ist indes mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Auffassung gekommen, dass Mehrwertsteuern auf Radio- und Fernsehgebühren nicht rückwirkend zurückerstattet werden.
Damit dürfte vorerst auch der schriftlichen Forderung der Konsumentenschützer eine Abfuhr erteilt sein. Allerdings beharrt der Beschwerdeführer entsprechend der Mehrwertsteuerverjährungsfrist auf einer Rückforderung, die für die letzten fünf Jahre gelten soll. Dasselbe fordert bekanntlich auch die SVP-Nationalrätin Natalie Rickli, die nun laut einer Meldung des Kleinreports an der nächsten Sitzung vor der nationalrätlichen Medienkommission am 26./27. Oktober einen Antrag für eine Motion geltend machen will. Diese soll die zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuern für die letzten fünf Jahre geltend machen. Eine hängige Motion von Sylvia Flückiger in dieser Sache hat der Bundesrat bereits abgelehnt.

Autor(in) Simon Gröflin



Kommentare
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karnickel
24.10.2015
"...weil eine «notwendige anfechtbare Verfügung» fehle. " Was dann soviel heisst wie das zugehörige Aktenzeichen war in der Anklageschrift nicht vermerkt. Ein sogenannter Formfehler also. Tz, tz, tz, tz, tz...