Missachten Händler neue Garantiefrist?

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gucky62

Stammgast
Hmm, das Merkblatt ist ja ganz Interessant. Wenn man z.B. die aktuellen Garantiebestimmungen von Swisscom anschaut, dann geben sie auf Ersatzgeräte nur 6 Monate Garantie (Ausser die alte Frist läuft noch länger). Das Merkblatt vermittelt hier was anderes. Wobei die Formulierung nicht ganz klar ist.
Bei Apple Produkten (z.B. IPhone) wird immer noch 12 Mt. Garantie aufgeführt. Und mit folgendem Abschnitt noch eine weitere Einschränkung in den AGBs gemacht:
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Apple-Geräten (z.B. iPhone, iPad etc.): Im zweiten Jahr ist die Garantie - analog zum gesetzlichen
Gewährleistungsrecht, Art. 197ff OR - auf Mängel
beschränkt, welche im Zeitpunkt der Übergabe
nachweislich schon bestanden haben; der Beweis obliegt dem Kunden.
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Damit versucht Swisscom dasselbe zu machen wie in D. Der Kunde kann da ehh nie etwas beweisen und von dieser Beweisumkehr und Einschränkung habe ich bisher im OR nichts gesehen.

Gruss Daniel
 

Pagnol

Stammgast
Nun, das Problem liegt wohl in der Definition des Mangels.
Der Verkäufer wird natürlich argumentieren, dass ein Gerät, das im Moment des Verkaufes 100% funktioniert, mängelfrei übergeben wurde.

Dem ist aber natürlich nicht so. Beispiel:
Bei meinem Multifunktionsdrucker brach nach wenigen Wochen ein Scharnier des Scanner-Deckels. Natürlich hatte das Gerät den "Mangel" eines gebrochenen Scharnieres am Tage des Kaufes noch nicht.

Aber das ist auch nicht der zu beanstandende Mangel! Der eigentliche Mangel ist vielmehr die Tatsache, dass das Scharnier so schwach konstruiert wurde, dass es 20x Öffnen nicht überlebt.

Diesen Unterschied einem einfachen Angestellten klar zu machen, ist nicht ganz einfach. Aber die höfliche und bestimmte Nachfrage nach dem Geschäftsführer hilft oft weiter. Eigentlich schade, dass man sein Recht heute fast immer erkämpfen muss. Ich habe auch schon mal an einem Samstag Nachmittag ein OR in Buchform auf den Tresen geknallt. Toller Effekt ...
 

gucky62

Stammgast
Hab mal Interessehalber bei Apple CH nachgeschaut. Die ignorieren die neue Bestimmung ganz extrem. Garantie nur 1 Jahr und fertig. Mehr gibt es nur mit Ihrer Garantieverlängerung.... Sie wälzen das Ganze dann jedoch auf den Verkäufer ab. Nur im Online-Shop sind sie der Verkäufer...
Da Apple dies schon seit längerem in der EU ähnlich versucht wird das noch Interessant. Im OR wird zwar von Gewährleistung gerochen, aber in CH ist dies Identisch mit der Garantie, im Gegensatz zur EU. Der Begriff Garantie ist im OR so gar nicht enthalten. Wird Zeit, dass Apple hier mal die neuen Tatsachen klar gemacht werden. Der Privatkunde wird mangels Streitwerk kaum vor Gericht gehen. Es ist schon Interessant, wie Apple die neuen gesetzlichen Grundlagen umgehen will. Die Tabelle auf dem Apple Onlineshop ist unterhaltsam:rolleyes:.
Da stellt sich die Frage wieso? Ist die Qualität der Apple Produkte so schlecht, oder was muss der Kunde von solchen Manövern halten? Gerade ein Anbieter der so viel auf Design udn Ruf hält macht sich in Sachen Garantie schon fast lächerlich.:(
Aber ich hatte eigentlich nichts anderes erwartet.

Gruss Daniel

Wieso wird im PCTipp Artikel eigentlich nur Interdiscount und Fust genannt und Apple verschwiegen?
 

acaillet

Neues Mitglied
Auch digitec versucht sich hier aus der Verantwortung zu ziehen.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf Mängel, die beim Kauf bestanden, liegt neu gem. OR 210 ab 1.1.2013 bei zwei Jahren. Gem. OR 192ff haftet der Verkäufer für Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufs (des sog. Gefahrenübergangs). Der Käufer muss die Ware prüfen und den Mangel sofort nach Entdeckung beim Verkäufer rügen. Es ist Sache des Konsumenten zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.

Garantie ist eine vertragliche und freiwillige Vereinbarung. Sie kann ein, zwei oder mehr Jahre betragen. In der Garantiezeit muss der Kunde lediglich beweisen, dass das Gerät während der vereinbarten Frist nicht richtig funktioniert und dies nicht auf ihn zurückzuführen ist. Beim Zubehör kann die Garantiezeit auch weniger als ein Jahr betragen: Akkus, Headsets, etc. können auch nur 3-6 Monate Garantie aufweisen, das ist jeweils vom Hersteller abhängig.

Beispiel: Der Hersteller gibt eine Garantie für 12 Monate vor. Während dieser 12 Monate ist der Kunde davon befreit zu beweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf mangelhaft war. Nach Ende dieser 12 Monate gilt bis zum Ablauf von 24 Monaten aber trotzdem immer noch die Gewährleistungsfrist. Der Kunde muss dann gegenüber dem Hersteller bzw. dem Service Center des Herstellers beweisen, dass der Mangel von Beginn weg bestand.




Am 1. Januar 2013 tritt die zweijährige Gewährleistungsfrist für neue Waren in Kraft. Was ändert sich damit für die Kunden?
digitec bietet ab 1.1.2013 zwei Jahre Gewährleistung auf sämtliche Produkte des gesamten Sortiments an, welche seit dem 1.1.2012 gekauft worden sind. Dadurch verdoppelt sich die Gewährleistungsfrist gegenüber der ehemaligen Gesetzgebung. Dies hat jedoch nichts mit den Garantieleistungen zu tun. Dort geben wir den Kunden die Herstellergarantie (Dauer und Leistungen) weiter. Da wir bereits heute bei den meisten Artikeln zwei oder mehr Jahre Garantie anbieten, betrifft es nur einen kleinen Teil unserer Produkte, wo die Kunden ab 1.1.2013 nur ein Jahr Garantie haben werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Pagnol

Stammgast
Der Käufer muss die Ware prüfen und den Mangel sofort nach Entdeckung beim Verkäufer rügen. Es ist Sache des Konsumenten zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.

Und wofür soll die Gewährleistung denn gut sein? Alle Geräte, die ich bis jetzt gekaft habe, haben im Moment des "Gefahrenübergangs" noch funktioniert. Ein Defekt tritt typischerweise später auf (z.B. Elektronikdefekt). Ein Beweisversuch bezüglich Kaufdatum ist da ziemich sinnlos. Also was bitte soll nun die Gewährleistung abdecken?
 

skyzem

Stammgast
Auch digitec versucht sich hier aus der Verantwortung zu ziehen.

[...]

Am 1. Januar 2013 tritt die zweijährige Gewährleistungsfrist für neue Waren in Kraft. Was ändert sich damit für die Kunden?
digitec bietet ab 1.1.2013 zwei Jahre Gewährleistung auf sämtliche Produkte des gesamten Sortiments an, welche seit dem 1.1.2012 gekauft worden sind. Dadurch verdoppelt sich die Gewährleistungsfrist gegenüber der ehemaligen Gesetzgebung. Dies hat jedoch nichts mit den Garantieleistungen zu tun. Dort geben wir den Kunden die Herstellergarantie (Dauer und Leistungen) weiter. Da wir bereits heute bei den meisten Artikeln zwei oder mehr Jahre Garantie anbieten, betrifft es nur einen kleinen Teil unserer Produkte, wo die Kunden ab 1.1.2013 nur ein Jahr Garantie haben werden.

Soso,... erst anprangern und irgendwelche Sachen "erklären" und dann wird von "wir" und "usere" gesprochen

Es erscheint mir, dass hier Lobbyismus betrieben wird.

Dass die Gewährleistung neu nur noch beim Kauf (sofort) geltend gemacht werden kann halte ich schlichtweg für eine Lüge - also wieder Lobbyismus.

Ausserdem trennst du erst die zwei Begriffe Garantie und Gewährleistung, danach jedoch mischst du diese wieder munter durcheinander...

So bitte nicht!


Edit: Siehe weiter unten! :-)
 
Zuletzt bearbeitet:

skyzem

Stammgast
Jäso. Dann entschuldige ich mich für meine Aussagen und nehme sie zurück!

Danke der Nachforschung
Grüessli
 

acaillet

Neues Mitglied

Pagnol

Stammgast
Ich möchte nochmal auf folgenden Punkt eingehen:

Zitat Digitec zum Thema Gewährleistung:
Der Käufer muss die Ware prüfen und den Mangel sofort nach Entdeckung beim Verkäufer rügen. Es ist Sache des Konsumenten zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.

Dann werfen wir doch gleich mal einen Blick ins OR. Der Bergiff "Beweis" kommt im Zusammenhang mit der Gewährleistung und der damit verbundenen Mängelrüge nur in einem einzigen Artikel vor:

Art. 204
1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet
wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.

2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
Also: Nur wenn der Käufer dem Verkäufer keine zeitnahe Möglichkeit gibt, den Schaden festzustellen, wird er in der Folge Beweispflichtig.

Zu beachten ist auch Artikel 201
Art. 201
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange
tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen
und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu
leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als
genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der
übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige
sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache
auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Auch hier steht nichts von einer grundsätzlichen Beweispflicht des Käufers.

Die Aussage von Digitec ist also schlicht falsch und somit reine Angstmacherei.
 

Masche

Stammgast
Die Aussage von Digitec ist also schlicht falsch und somit reine Angstmacherei.
Ich weiss schon lange, weshalb ich vorzugsweise bei Melectronics kaufe. Dort bin ich mehrmals äusserst kulant behandelt worden (z.B. Rückerstattung des gesamten Kaufpreises nach mehreren Jahren und einigen Garantiereparaturen, weil der Laptop schliesslich nicht mehr reparierbar war!).

Der Käufer muss die Ware prüfen und den Mangel sofort nach Entdeckung beim Verkäufer rügen. Es ist Sache des Konsumenten zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.

Um zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, muss man das Gerät öffnen bzw. zerlegen, was aber im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht:

Eine Garantieleistung kann nur erbracht werden, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen wie Schäden durch Fehlmanipulationen oder mechanische Beschädigungen. Darunter fallen zum Beispiel .... Defekte infolge von Eingriffen oder Modifikationen.

Kürzlich hatte ich einen Kurzschluss in einem knapp zweijährigen Netzgerät (wurde mir übrigens von Melectronics ohne Umstände ausgetauscht). Wie sollte ich bei digitec beweisen können, dass der Defekt bereits beim Kauf bestand? Er hatte den Kurzschluss beim Kauf ja nachweislich nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

gucky62

Stammgast
Die Anbieter versuchen nun die Begriffe Gewährleistung und Garantie zu trennen. Im Gesetzt wird nur von der Gewährleistung gesprochen, der Begriff Garantie ist nicht enthalten. Eine Beweispflichtumkehr ist ebenfalls nicht vorhanden. Diese Unterscheidung ist in D (Oder auch EU?) zwar vorhanden, aber nicht in CH. Die Begriffe Garantie und Gewährleistung sind in CH bei Privatkunden identisch.
Wenn ein Fehler nach 1.5 Jahren auftritt unterliegt der dennoch der Gewährleistung, da die Anlage dazu schon von Beginn an vorhanden war. (=Mangelhaft Qualität, vorgeschädigtes Bauteil, oder mangelhafter Aufbau, usw..)
Dabei ist es ansich egal ob der Hersteller nur 1 Jahr Garantie/Gewährleistung gibt. Für den Kunden ist der Verkäufer relevant, mit dem er den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Aus dieser Verantwortung kann er sich nicht rauswinden udn damit muss 24 Mte. Gewährleistung geben und die deckt die Schäden ab.

Da werden wohl einige Gerichtsentscheide folgen müssen, ob dies den Anbietern klar zu machen.

Gruss Daniel
 

blibla

Neues Mitglied
Interdiscount ist OK

Ich habe am 3.1.2013 einen neuen Fernseher gekauft. Auf dem Vertrag steht deutlich: ID Garantie 24 Monate. Zusätzlich habe ich noch 2 weitere Jahre gekauft. Das mit Interdiscount stimmt also nicht!!
 

gucky62

Stammgast
Willkommen im Forum.
Diverse Produkte hatten schon länger eine 24 Mte Gewährleistungsfrist. Mag sein, dass Dein neues TV-Gerät dazu gehört. Die Fristen waren schon länger unterschiedlich, je nach Hersteller und Gerät.
Daraus zu schliessen, dass der Anbieter Interdiscount diese Spielchen nicht gemacht habe, ist etwas wenig fundiert. Die Konsumentenschützer werden sich den Vorwurf an den ID nicht aus den Finger gesogen haben. Aber der ID soll ja seine Garantie nun der aktuellen Rechtslage angepasst haben.

Gruss Daniel
 

Wotan

Stammgast
digitec bietet ab 1.1.2013 zwei Jahre Gewährleistung auf sämtliche Produkte des gesamten Sortiments an, welche seit dem 1.1.2012 gekauft worden sind. Dadurch verdoppelt sich die Gewährleistungsfrist gegenüber der ehemaligen Gesetzgebung. Dies hat jedoch nichts mit den Garantieleistungen zu tun. Dort geben wir den Kunden die Herstellergarantie (Dauer und Leistungen) weiter. Da wir bereits heute bei den meisten Artikeln zwei oder mehr Jahre Garantie anbieten, betrifft es nur einen kleinen Teil unserer Produkte, wo die Kunden ab 1.1.2013 nur ein Jahr Garantie haben werden.

Kurze Nachfage: Wie erklärt digitec dann dises?

http://www.pctipp.ch/forum/attachment.php?attachmentid=3357&stc=1&d=1357808896
 

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