Eines verstehe ich nicht.
In CH ist doch das "downloaden" von Filmen und Musik aus dem Internet legal, nur das hochladen von Werken von denen man nicht die nötigen Rechte verfügt ist illegal.
Hat sich das kürzlich geändert oder warum wird dies eigentlich immer verschwiegen?
siehe http://www.copyright.ch/?sub_id=72&leng=0
Extrakt aus www. copyright.ch:
Erlaubt ist regelmässig das Herunterladen („Downloaden“) von geschützten Text-, Bild- oder Musikdateien zum persönlichen Gebrauch, und zwar nach überwiegender Meinung in der Schweiz auch dann, wenn das Angebot („Upload“) unerlaubterweise erfolgt ist. Ein solches Herunterladen von Musik- oder anderen Dateien (z.B. Filme) ist für den privaten Nutzer grundsätzlich vergütungsfrei bzw. unterliegt den Bedingungen des Anbieters. Gesetzlich vorgesehen ist dagegen eine Vergütung auf den Leerträgern (z. B. CD-Rohlinge, iPods), die allerdings nicht vom privaten Konsumenten, sondern vom Hersteller oder Importeur der Leerträger geschuldet wird. Dieser wird sie regelmässig auf den Erwerber des Leerträgers abwälzen, so dass der private Nutzer im Endeffekt seinen Gebrauch dennoch bezahlt.
In CH ist doch das "downloaden" von Filmen und Musik aus dem Internet legal, nur das hochladen von Werken von denen man nicht die nötigen Rechte verfügt ist illegal.
Hat sich das kürzlich geändert oder warum wird dies eigentlich immer verschwiegen?
siehe http://www.copyright.ch/?sub_id=72&leng=0
Extrakt aus www. copyright.ch:
Erlaubt ist regelmässig das Herunterladen („Downloaden“) von geschützten Text-, Bild- oder Musikdateien zum persönlichen Gebrauch, und zwar nach überwiegender Meinung in der Schweiz auch dann, wenn das Angebot („Upload“) unerlaubterweise erfolgt ist. Ein solches Herunterladen von Musik- oder anderen Dateien (z.B. Filme) ist für den privaten Nutzer grundsätzlich vergütungsfrei bzw. unterliegt den Bedingungen des Anbieters. Gesetzlich vorgesehen ist dagegen eine Vergütung auf den Leerträgern (z. B. CD-Rohlinge, iPods), die allerdings nicht vom privaten Konsumenten, sondern vom Hersteller oder Importeur der Leerträger geschuldet wird. Dieser wird sie regelmässig auf den Erwerber des Leerträgers abwälzen, so dass der private Nutzer im Endeffekt seinen Gebrauch dennoch bezahlt.