News 26.08.2003, 12:00 Uhr

Bezirksgericht Zürich: Spam kann rechtswidrig sein

In der Juristen-Zeitschrift sic! wurde erstmals ein Schweizer Gerichtsurteil veröffentlicht, das eine Werbemail als unlauter bezeichnet. Damit ist eine wichtige Grundlage für spätere Verfahren gegen Spammer gegeben.
Das Urteil dreht sich um einen Fall, der bereits vor ein paar Jahren seinen Anfang nahm. Am 6. November 1999 bekamen mehrere PC-User eine E-Mail, in der ein Powerversand für den Versand von E-Mails warb. Einer der Empfänger erstattete einen Monat später bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den Absender Anzeige. Der Vorwurf: Der Powerversand betreibe unlauteren Wettbewerb. Ende Januar 2002 stellte die Bezirksanwaltschaft das Verfahren ein. Der Kläger legte darauf Rekurs ein, welcher aber Ende 2002 vom Bezirksgericht Zürich abgewiesen wurde.
Damit gehen der Powerversand und die Absender von Werbemails scheinbar als Gewinner aus der Geschichte hervor. Aber nur scheinbar: Das Zürcher Bezirksgericht verfasste zu seinem Urteil eine ausführliche, schriftliche Begründung. Diese behandelt auch die Frage, unter welchen Umständen Werbemails als unlauter und somit rechtswidrig anzusehen sind. Für die Schweiz liegen damit erstmals gerichtlich festgelegte Grundsätze vor, wann ein Spammer gegen das Recht verstosst. Ein wichtiges Hilfsmittel bei späteren Verfahren. Die Urteil wurde mitsamt Kommentar in der Augustausgabe der Juristen-Zeitschrift sic! veröffentlicht. Eine eingescannte Fassung ist zudem online zugänglich [1].
Laut Bezirksgericht Zürich kann zwischen zulässigen und unzulässigen Werbemails unterschieden werden. Zulässig sei eine Spam-Mail nur, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Nachricht muss in der Betreffzeile als Werbemail mit Inhaltsangabe gekennzeichnet sein.
Werbemails dürfen nur in geringem Umfang versandt werden.
Der Empfänger muss eine Möglichkeit haben, Meldungen von einem bestimmten Absender abzulehnen.
Die E-Mail darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie von einem anderen als dem wirklich Absender stammt.
Die Werbung muss gezielt sein. Streuwerbung ist nicht erlaubt.
Das Bezirksgericht Zürich hält in dem Urteil auch ausdrücklich fest, das Massenmails wirtschaftsschädigend sind. Sie würden Datenleitungen verstopfen und sowohl Internet Service Provider als auch Endanwender finanziell belasten. Obwohl der Rekurs abgeschmettert wurde, wirft das Gericht dem Powerversand zudem ein gegen Treu und Glauben verstossendes Geschäftsgebaren vor. Der Powerversand habe seine Absenderadresse verschleiert. Ausserdem habe das Unternehmen keine näheren Angaben über seine Versandorganisation und die dahinterstehenden Personen gemacht.



Kommentare
Es sind keine Kommentare vorhanden.