News 10.03.2010, 11:21 Uhr

Swisscom-Busse aufgehoben

Wegen missbräuchlicher Terminierungsgebühren wurde die Swisscom zu einer Busse von 333 Millionen verdonnert. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese jetzt aufgehoben.
Im Herbst 2002 hatte die Wettbewerbskommission (Weko) gegen die drei Schweizer Mobilfunkbetreiber Swisscom, Orange und Sunrise eine Untersuchung zu den Terminierungsgebühren eröffnet. Diese Gebühren muss ein Mobilfunkbetreiber einem anderen Anbieter für die Durchstellung eines Telefonats in sein Netz bezahlen. Im Februar 2007 verfügte die Weko dann gegen Swisscom eine Busse in Höhe von 333 Millionen Franken. Die Kommission befand damals, dass Swisscom marktbeherrschend sei und diese Stellung missbraucht habe, indem der Konzern zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. Mai 2005 unangemessen hohe Preise erzwungen hatte.
Marktbeherrschende Stellung bestätigt
Das BVG hat mit dem aktuellen Urteil zwar eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom bestätigt, den Missbrauchsvorwurf allerdings zurückgewiesen und die Busse aufgehoben. Der Schweizer Telekom-Platzhirsch hatte vor dem BVG eine marktbeherrschende Stellung und ein missbräuchliches Verhalten bestritten. Laut Swisscom werden die Terminierungsgebühren mit den anderen Telekom-Anbietern verhandelt. Sind diese mit dem Verhandlungsergebnis nicht zufrieden, können Sie Klage bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) einreichen, heisst es. Swisscom könne daher die Preise nicht frei festlegen. Eigenen Angaben zufolge hat Swisscom die niedrigsten Terminierungsgebühren der Schweizer Mobilfunkanbieter. Man leiste daher seit Jahren Nettozahlungen an seine Mitbewerber. Swisscom konnte und könne nicht abschätzen, welches Preisniveau die Weko als angemessen erachtet. Eine Sanktionierung sei daher grundsätzlich nicht statthaft.
Der Weko zufolge zweifelt das BVG jedoch ebenfalls an der Angemessenheit der Terminierungspreise. Die Preisbildung im regulierten Fernmeldebereich der Interkonnektion unterliege allerdings keiner Missbrauchskontrolle nach dem Kartellgesetz, so die Argumentation des BVG. Indem die anderen Anbieter Klage bei der ComCom einreichen können, müssten überhöhte Preise kartellrechtlich hingenommen werden, wenn auf eine Klage verzichtet wird. Auch wenn die Preiskontrolle im geltenden Fernmeldegesetz nur ungenügend sei, weil die ComCom nicht von Amts wegen eingreifen könne, mangle es somit an der «Erzwingung» des unangemessenen Preises.



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