News 20.06.2018, 11:13 Uhr

Streamingportale: Gericht spricht Swisscom frei

Swisscom muss Besuche von Streamingportalen nicht unterbinden. Laut Gerichtsurteil liegt dies ausserhalb ihrer Verantwortung.
Der Zürcher Filmverleih Praesens-Film hat bereits vor einiger Zeit den Provider Swisscom verklagt und verlangte, dass dieser die Domain aller Portale sperrt, die Praesens-Filmmaterial ohne die notwendigen Rechte zum Streaming anbieten. Somit wollte das Unternehmen den Konsum des entsprechenden Filmmaterials ohne Bezahlung verhindern. Dies schliesst auch bekannte Seiten wie z.B. Kinox.to mit ein.
Richter des bernischen Handelsgerichts haben diese Klage abgewiesen und am vergangenen Montag die Urteilsschrift publiziert. Sie begründeten dies damit, dass das Streaming der Filme in der Schweiz keine Urheberrechtsverletzung darstelle – entsprechend könne die Swisscom nicht dafür haftbar gemacht werden. In einem solchen Fall sei primär gegen den Betreiber des Portals oder den Hoster vorzugehen. Dies ist jedoch äusserst schwierig, da diese häufig gut getarnt und juristisch schwer fassbar im Ausland sässen. 

Netzaktivisten erleichtert

Das Gericht bezweifelte auch die Verhältnismässigkeit von Domainsperren in diesem Fall und kritisierten die mangelnde Ausschöpfung der Mittel von Praesens Films: Statt wenig wirksamer Abmahnungen per Mail, hätte man ein Einschreiben versenden oder Strafanzeige einreichen können.
Netzaktivisten begrüssen diesen Entscheid, hätte eine Zustimmung zur Sperre doch einen Präzedenzfall geschaffen, dem laut Fachleuten viele weitere Forderungen nach Netzsperren gefolgt wären



Kommentare
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karnickel
23.06.2018
Providen kann man vieles. Swisscom ist in diesem Fall der "Zur-Verfügung-Steller" einer Infrastruktur für die Verbindung. Auf der anderen Seite gibt es den Hosting Provider, auf dem sich beispielsweise der illegal verbreitete Film befindet. Beide haben nur eingeschränkte Verpflichtungen, deren Nutzer zu sperren. Der Schutz vor "Übersperrung" (Zensur) wird höher gewichtet als der Schutz eines einzelnen Urhebers.