News 09.05.2014, 08:02 Uhr

Wie Schweizer Hoster mit US-Abmahnungen umgehen

Will die USA Webinhalte löschen lassen, macht sie vor Landesgrenzen keinen Halt. Das ist ein Problem für Schweizer Hoster, da nicht klar ist, ob sie oder die Kunden für die Inhalte verantwortlich sind.
Wer ist für die Inhalte im Internet verantwortlich? Derjenige, der die Inhalte ins Web stellt, oder derjenige, der sie hosted? Die Frage ist wichtig, da die Antwort entscheidet, wer die Inhalte löschen muss, wenn sich ein Dritter über den Rechtsweg beschwert. Bloss gibt es keine eindeutige Schweizer Rechtslage dazu. Darum haben sich die grössten Schweizer Hosting-Unternehmen Anfang 2013 unter Federführung der Swiss Internet Industry Association (Simsa) einem Code of Conduct unterstellt. Dieser regelt den Umgang von Hosting-Unternehmen mit Ansprüchen Dritter gegenüber Kunden der Hoster. Um herauszufinden, ob der Code of Conduct sinnvoll ausgestaltet ist, hat Simsa einige Hoster zu den Löschanfragen befragt.

60 Prozent Anfragen wegen Urheberrecht

Die Teilnehmer der Umfrage erhielten im Jahr 2013 nur rund 120 Abmahnungen. Spannender sind darum die Gründe, weswegen Löschanforderungen bei den Hostern eingingen. 60 Prozent betrafen Verletzungen von Urheberrechten. Mehr als die Hälfte davon stammen von Anwälten aus den USA, dahinter folgen die Schweiz und Deutschland. In rund 15 Prozent der Fälle beziehen sich Abmahner auf das Markenrecht. Strafrechtliche Delikte und alle anderen Rechtsgründe tauchten selten auf.

Kunden löschen oft freiwillig

Die meisten Hosting-Anbieter leiteten die Abmahnungen an ihre Kunden weiter. In über 60 Prozent der Fälle entfernten diese laut Simsa die Inhalte freiwillig. In rund 10 Prozent der Fälle sperrten Hosting-Unternehmen Inhalte direkt. Auch zur Herausgabe von Kundendaten oder zu Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden sei es gekommen, allerdings nur in 10 Prozent der Fälle.

Über den Code of Conduct

Der Code of Conduct umfasst sowohl die Verletzung von Urheberrechten oder Persönlichkeitsrechten als auch Inhalte, die Straftatbestände erfüllen (namentlich in den Bereichen Pornografie, Gewaltdarstellung, Rassismus und Ehrverletzung). Der Code of Conduct will die Rollen der an der Internetkommunikation beteiligten Parteien klären und enthält Handlungsanweisungen für Betroffene. Diese sollen ihre Ansprüche in erster Linie gegenüber dem Betreiber der Website geltend machen, sofern dessen Adresse auffindbar ist (in der Schweiz gilt seit 2012 im E-Commerce eine allgemeine Impressumspflicht für Websites). Führt dies nicht zum Ziel, ist im Falle von Straftatbeständen eine Anzeige zu machen an die Strafverfolgungsbehörden und in bestimmten Fällen an die Kobik, die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität.

Fabian Vogt
Autor(in) Fabian Vogt



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