News 21.08.2012, 10:52 Uhr

AGB: Verbraucherschutz verklagt App Stores

Nicht nur die App-Stores von Google und Apple, auch die von Microsoft, Nokia und Samsung stehen in der Kritik des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert die App-Stores von Google, Microsoft, Nokia, Samsung und Apples iTunes. Grosse Teile der Nutzungsbestimmungen seien rechtswidrig. Bei Google und Apple beanstandete der vzbv 25 Klauseln, bei Samsung 19, bei Nokia 15 und bei Microsoft 10. Sehr kritisch sieht die Verbraucherzentrale auch die Länge der Nutzungsbestimmungen: Bei iTunes seien sie mit 21 A4-Seiten nicht nur viel zu lang, es fehle auch oft eine Nummerierung und die Schriftgrösse sei mit 9 recht klein. Das trage nicht dazu bei, dass Verbraucher die AGB in vollem Umfang begreifen können, so der vzbv. Die Formulierungen seien überdies oft unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Rechtswidrig seien vor allem einige Bedingungen zum Datenschutz. Es werde zum Beispiel keine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Userdaten eingeholt. Zwar würden Google, Apple und Nokia personenbezogene Daten erfassen, auswerten und weiterverarbeiten – der User stimme dem aber nicht aktiv zu. Eine Kontrolle seiner Daten sei damit nicht möglich. Zudem würden einige Klauseln die Widerrufs-, Kündigungs- und Gewährleistungsrechte der Verbraucher einschränken. Google etwa verwende unbestimmte Begriffe wie «möglicherweise», «gegebenenfalls» und «unter Umständen». Apple wolle selbst entscheiden, ob der User bei Nichtleistung Ansprüche auf Neulieferung oder Preiserstattung geltend machen kann. Microsoft und Nokia sollen sich vorbehalten, Inhalte oder den Zugriff auf einen Dienst nach Gutdünken zu beschränken. Samsung soll die Haftung gar von einem erheblichen Mangel abhängig gemacht haben. Sprich: Leichte Mängel würden keine Haftung garantieren.
Ausserdem bemängeln die Verbraucherschützer, dass auf den App-Store-Seiten von Microsoft, Google und Nokia ein Impressum gefehlt hat. Das sei jedoch zwingend notwendig, um bei Beschwerden mit den Seitenbetreibern in Kontakt treten zu können. Nachdem der vzbv die Betroffenen abgemahnt hatte, sollen diese aber mit einem Impressum reagiert haben. Weil Google und Apple noch nicht umfassend reagiert hätten, habe der vzbv Klage erhoben.



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