Kommentar 08.04.2005, 10:15 Uhr

Das Freitagsbit: Gerichtsporno

Die WWKolumne
Liebe Erwachsene. Heute beschäftigen wir uns mit Pornografie. Leserinnen und Leser unter 16 Jahren klicken hier [1]. Alle anderen dürfen weiter lesen. Ich zitiere:
"Schliesslich führte er stattdessen seinen Finger in den Anus der Geschädigten. Ausserdem verlangte er von der Geschädigten, dass sie ihn weiter oral befriedige und versuchte auch selbst, sich mit der Hand zu befriedigen, wobei er die Geschädigte aufforderte, es ihm gleich zu tun..."
Bevor Sie nun denken, der PCtipp hat es nötig, wie das andere grosse blaue Portal eine lukrative Verbindung mit der Porno-Industrie einzugehen, schlagen wir nach, was das Bundesgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil zum Thema Pornografie und Internet festgehalten hat.
Es hat drei Aktfotos als weiche Pornografie klassifiziert. Als Kriterien nennt es laut einem Bericht der NZZ: Der Inhalt muss darauf ausgelegt sein, den Betrachter oder Leser zu reizen. Ausserdem muss die dargestellte Person als blosses Sexualobjekt erscheinen. Weiche Pornografie darf Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden - auch im Internet nicht.
Das Bundesgericht nimmt es damit selbst nicht so genau: Die eingangs zitierte Passage stammt aus einem Bundesgerichtsurteil. Zu finden per Suchmaschine auf der Homepage [1]des Buhse-Portals. Das hätte Bukowski [2]sicher gereizt. Zu einem neuen Gedicht.
Kaputt in Lausanne.
oder:
Verrückt wie eh und jeh.



Kommentare
Es sind keine Kommentare vorhanden.