Tipps & Tricks 28.10.2003, 23:45 Uhr

Gegen Virenschreiber klagen?

Täglich wird mit Computerviren und Würmern im elektronischen Datenverkehr Unfug getrieben. Zwar hat man Schutzprogramme, aber diese müssen aktualisiert sein. Und dann kam noch die Nachricht, dass der Zahlungsverkehr der Post offenbar ebenfalls von einem Wurm betroffen war. Kann man diesen Gaunern, welche solche Viren produzieren und einsetzen, eigentlich nicht das Handwerk legen, diese verfolgen und mit drastischen Strafen belegen? Hier besteht offenbar Handlungsbedarf! Was wissen Sie über dieses Thema? Bei welchen Dienststellen kann ein Betroffener klagen?
Ihr Anliegen ist überaus verständlich, denn erstens können durch Computerviren wichtige Dateien verloren gehen, zweitens gibts auch Schädlinge, die private Dateien Unbefugten zugänglich machen und drittens leiden Benutzer und Internet-Provider unter dem durch Computerschädlinge erhöhten Internetverkehr. Der Swen-Wurm hat zum Beispiel unzählige Postfächer gefüllt, sodass diese keine richtigen Mails mehr annehmen konnten.
Bei der Verfolgung von Virenschreibern spielen mehrere Komponenten mit, welche die Sache erschweren. Eine davon ist rechtlicher Natur: Das Programmieren und Verbreiten solcher Schädlinge ist nicht in jedem Land in gleichem Umfang verboten. So verbieten zwar viele Länder (z.B. in der EU) das wissentliche oder gar mutwillige Verbreiten von Viren, aber nicht deren Herstellung. In der Schweiz ist hingegen beides verboten, siehe auch Artikel bei Sunrise [1]. Aus diesem zitieren wir die Paragrafen:
---- Zitat Anfang ----
Art. 144bis StGB - Datenbeschädigung:
1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
---- Zitat Ende ----
Doch nützen alle Gesetze nicht viel, wenn nur die Opfer, aber nicht die Täter in der Schweiz sitzen.
Abgesehen von der rechtlichen Komponente gibts auch eine technische, die ein "zur Verantwortung Ziehen" eines Virenschreibers erschwert: Der Urheber eines Computervirus oder Wurms ist normalerweise enorm schwer ausfindig zu machen, da sich die meisten Virenprogrammierer ziemlich gut im Internet zu verstecken wissen.
Wenn Ihnen ein nachweisbarer materieller Schaden durch einen Computervirus entsteht, könnten Sie wohl Klage gegen Unbekannt einreichen. Doch diese würde fast sicher in einer Schublade verschwinden, da es auch den Schweizer Ermittlern praktisch unmöglich ist, den Verursacher des Problems aufzuspüren.
Abgesehen davon kann man von Ihnen (dem PC-Anwender oder gar Netzwerk-Administrator) auch eine gewisse Sorgfalt erwarten. Regelmässige System-Updates und zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Virenscanner und vernünftiges Verhalten) gehören eigentlich heute zum Rüstzeug jedes Benutzers. Wir könnten uns zum Beispiel vorstellen, dass Sie den Verlust von Geschäftsdaten nicht glaubhaft einem Virenschreiber in die Schuhe schieben könnten, wenn Sie auf dem Geschäfts-PC potentielle Gefahrenquellen wie Filesharing-Software (z.B. Kazaa, eMule etc.) laufen lassen.
All dies klingt entmutigend; und dennoch gelingt es hie und da, einen Virenschreiber zu fassen. Mindestens drei mutmassliche Verfasser von Blaster-Wurm-Varianten wurden gefasst [2]. Der Verursacher des Anna-Kournikova-Wurms erhielt hingegen eine relativ milde Strafe [3]. Der Urheber des Melissa-Wurms wurde seinerzeit vor Gericht gestellt und kurzzeitig eingebuchtet; scheint aber inzwischen sogar selber fürs FBI zu arbeiten [4].



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