News 11.05.2011, 09:19 Uhr

Google zieht Street-View-Urteil weiter

Der Streit um Street View ist noch nicht ausgestanden. Google hat bekannt gegeben, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde zu führen und den Fall an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Google hofft damit sicherzustellen, dass Street View auch weiterhin in der Schweiz angeboten werden kann. Laut des Betreibers des Strassenansichtsdienstes besteht aufgrund des kürzlich gefällten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr, dass das Tool geschlossen werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 30. März geurteilt, dass Google die Gesichter von Personen in Street View besser unkenntlich machen muss. Auch vor heiklen Gebäuden wie Spitälern und Gefängnissen werde die Privatsphäre der abgebildeten Personen verletzt, so die Meinung des Gerichts. (vgl. PCtipp.ch-Bericht)
Für Google sind die vom Gericht angeordneten Änderungen aber zu weitreichend. «Falls diese Anordnungen tatsächlich Bestand haben sollten, wäre Google leider gezwungen, den Dienst in der Schweiz einzustellen», schreibt die Firma in einer Mitteilung.
Und Patrick Warnking, Country Manager Google Schweiz, führt an: «Wir werden uns sehr bemühen, Street View für die Schweizer Nutzer zu erhalten. Wir führen nicht deshalb Beschwerde, weil wir eigene finanzielle Interessen verfolgen – wir verdienen kein Geld mit Street View – sondern wir stehen für Innovation ein und für die Vorteile, die Street View der Schweiz bringt. Wir hoffen, dass diese Grundsätze letztlich Oberhand haben werden und dass wir den Nutzern auf der ganzen Welt auch weiterhin die Städte, Dörfer, Berge und Landschaften der Schweiz zeigen können.»
Walker meinte weiter, er erkenne an, dass das Gericht Bedenken wegen der Privatsphäre der Schweizer habe. «Und ich möchte deutlich und unmissverständlich klarstellen, dass wir den Datenschutz äusserst ernst nehmen. Wir haben bereits Massnahmen ergriffen, um die Identität von Einzelpersonen und Fahrzeugen bei Street View zu schützen. Und wir hoffen sehr, dass dies im Beschwerdeverfahren auch entsprechend gewürdigt wird», so Warnking abschliessend.



Kommentare
Es sind keine Kommentare vorhanden.