News 06.03.2017, 09:52 Uhr

Billag-Mehrwertsteuern: Bakom zieht vor Bundesgericht

Nach einem Grundsatzentscheid muss das Bakom die seit 2007 zu viel verlangten Billag-Mehrwertsteuern zurückzahlen. Das Bakom ist mit dem Urteil nicht einverstanden.
Am 13. April 2015 hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Empfangsgebühr nicht mehr der Mehrwertsteuer untersteht. Die Frage der Rückzahlung wurde dabei noch nicht behandelt. Nach jahrelangem Hin und Her muss das Bakom nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom Januar 2017 die zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuern zurückzahlen. Das Bakom ist mit dem Urteil nicht einverstanden und zieht es nun an das Bundesgericht weiter.
Der Rechtsstreit geht auf eine Klage eines einzelnen Gebührenzahlenden zurück. Dieser forderte eine Rückerstattung der seit 2007 bis 2011 erhobenen Mehrwertsteuern. Ihm schlossen sich darauf weitere Beschwerdeführer von Konsumentenschutzorganisationen an. 
Bis April 2015 hat das Bakom die Mehrwertsteuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechnet. Die 2,5 Prozent Mehrwertsteuer, welche die Radio- und Fernsehkonsumenten bezahlt haben, sind bislang in die Bundeskasse geflossen. 
Der Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2015 stelle eine seit 40 Jahren gültige Rechtssprechung infrage, wie das Bakom auf der Bundeswebseite schreibt. Offen blieben insbesondere Fragen zu den «Auswirkungen der höchstrichterlichen Praxisänderungen», so das Bakom.

Autor(in) Simon Gröflin


Kommentare
Avatar
ahu@dplanet.ch
06.03.2017
Warum tut sich das Bakom so schwer? Warum tut sich das Bakom so schwer? Falsch eingenommenes Geld gehört doch einfach dem Geschädigten zurück. Aber scheinbar verpufft das Bakom lieber unser Geld. Wo ist denn die Gerechtigkeit? Bezahlen wir Kunden nicht rechtzeitig unsere Beiträge, werden wir gemahnt bis gebüsst. Die Grossen aber können scheinbar so ziemlich alles machen. Schade, denn Vertrauen schafft das alleweil nicht.

Avatar
gucky62
06.03.2017
Das die Bokom den Entscheid weiterzieht war zu erwarten und ist aus Gründen der Rechtssicherheit wohl sogar sinnvoll, um die Sachlage grundsätzlich zu klären. Den die MWST wird ja an die eidgen. Steuerverwaltung abgeliefert und bleibt nicht bei der Bakom. Wenn nun Rückwirkend eine solche Änderung erfolgt müsste ja nicht die Firma, welche die MWST beim Kunden einbezieht - die macht ja nur quasi das Inkasso - sondern die eidgen. Steuerverwaltung diese MWST zurück zahlen. Und genau dies sollte auch rechtlich klar festgestellt werden. Der Verkäufer hat ja nichts von der MWST. Nur Aufwand und muss diese Abliefern. (Bzw. kann diese mit der MWST verrechnen, die er für Dienstleistungen und Materialien bezahlen müsste.) Gruss Daniel

Avatar
karnickel
07.03.2017
@gucky62 "...bleibt ja nicht ... geht zur Steuerverwaltung ..." Das hatten wir in sozialistischen Staaten doch schon. Zu jeder Behörde wird eine Neben- oder Gegenbehörde errichtet. Der Bürger kann so ganz einfach beschäftigt werden, indem man sie/ihn von der einen zur anderen herumreicht. Es ist doch ganz einfach: Die Abgaben zur Stützung eines staatlichen Medienkonzern (und der anteiligen Schweige-Streuung an private Medienkonzerne) erhalten einen sozialistischen Apparat am Leben. Es ist eine vom Volk gewollte, zusätzliche Kopfsteuer. Dies zeigt sich insbesondere, da der Betrag auch abgedrückt werden muss, wenn man schwer behindert weder TV, noch Radio oder Internet nutzen kann. Sollte das Bundesgericht den Entscheid umkehren, müssten sofort weitere Steuern etabliert werden. Z.B. die sogenannte "Zusatzsteuer" - eine von mir gerade erfundene Steuer. Sie wird von den acht Prozent MwSt als weitere acht Prozent fällig, damit wir - sagen wir mal - den unterfinanzierten Verwaltungsapparat der MwSt optimieren können. :rolleyes: Da die "Zusatzsteuer" ihrem Namen gerecht werden soll, führt sie durch ihre additive Berechnung zu einer insgesamten Belastung von 16.64 Prozent. Das gibt bestimmt Millionen in die Kassen und tut niemandem so wirklich weh. Nett, nicht wahr? :D

Avatar
gucky62
07.03.2017
@karnickel Ob man nun das öffentlich rechtliche TV/Radio System der Schweiz mag oder nicht, tut bei dem Fall und Thema eigentlich nichts zur Sache. Jedoch sollte generell klar entschieden werden, wieso ein Anbieter, das betrifft nicht nur die Billag, für eine MWST Rückzahlung verantwortlich ist, obwohl er diese an die entsprechende Empfangsstelle weitergeleitet hat. Was für mein Rechtsempfinden nicht korrekt wäre. Wenn dann ist dies Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung die das Geld zurückzahlen müsste und die Billag würde dies ausführen. Bezüglich des öffentlich rechtlichen TV/Radio Programme in der Schweiz bin ich zwar anderer Meinung als Du, aber das ist wie geschrieben nicht das Thema. Gruss Daniel

Avatar
ha.vic
07.03.2017
Warum einfach, wenn es kompliziert auch geht? Da wurde, ohne Schuldzuweisung, aber juristisch bereits belegt von der Bilag unberechtigt Mehrwertsteuer eingezogen und an den End-Empfänger weitergeleitet. Da wäre es doch logisch und simpel, dass von der nächsten Bilag-Rechnung einmalig dieser Fehlbetrag abgezogen würde. Der End-Empfänger erhielte dann einfach einen reduzierten Beitrag für etwas, wofür er bereits Vorauskassa bezogen hat. Da bräuchte es kein Bundesgericht, sondern Einsicht und Vernunft, vom Bakom. Eine Entschuldigung ohne Theater von wem auch immer, könnte nicht schaden.

Avatar
gucky62
08.03.2017
Der Ansatz wäre zwar pragmatisch, aber es fehlt eben die Rechtssicherheit, wenn so ein Fall nochmals auftreten würde, was durchaus möglich ist. Z.B. wenn bei einem Anbieter zu viel MWST abgeführt wurde, aber das Produkt nur zum reduzierten Satz versteuert wird..... Betrifft nicht nur die Billag. Wobei ich nicht wiess, wieso die BAKOM den Fall weiterzieht. Gruss Daniel