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08.08.2012, 08:33 Uhr
Moneyhouse.ch: Personensuche ist zurück
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ihre superprovisorische Verfügung unverhältnismässig war. Aus diesem Grund darf seit gestern auf Moneyhouse.ch wieder nach Personen gesucht werden.
Vor zwei Wochen verbot das Bundesverwaltungsgericht dem Firmeninformationsdienst Moneyhouse.ch per superprovisorischer Verfügung, weiterhin seine Personensuche anzubieten. Dies, weil der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) klagte, dass die Webseite Privatdressen veröffentlichen würde, ohne die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, obwohl viele ihre Adresse aus Sicherheitsgründen sperren liessen. Itonex, die Betreiberin der Webseite, kam dem Beschluss nach, war aber der Auffassung, ungerecht behandelt worden zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die verhängte Massnahme tatsächlich unverhältnismässig war, berichtet die Nachrichtenagentur sda. Aus diesem Grund darf Moneyhouse.ch ab sofort seinen Personensuchdienst wieder in Betrieb nehmen – allerdings mit Einschränkungen.
Daten innert eines Tages löschen
Das Gericht verlangt, dass Personen, welche die Löschung ihrer Daten verlangen, noch am selben Tag aus der Datenbank gestrichen werden. Bisher hatte die Bearbeitungszeit mehrere Wochen betragen, schreibt die sda. Zudem sei die Erledigung nicht während 52 Wochen im Jahr gewährleistet gewesen, was das Gericht als ungenügend empfand.
Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einstellung der Personensuche bei Daten nicht erforderlich ist, die eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen, da dort ein Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung herrscht.
Daten innert eines Tages löschen
Das Gericht verlangt, dass Personen, welche die Löschung ihrer Daten verlangen, noch am selben Tag aus der Datenbank gestrichen werden. Bisher hatte die Bearbeitungszeit mehrere Wochen betragen, schreibt die sda. Zudem sei die Erledigung nicht während 52 Wochen im Jahr gewährleistet gewesen, was das Gericht als ungenügend empfand.
Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einstellung der Personensuche bei Daten nicht erforderlich ist, die eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen, da dort ein Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung herrscht.
Datenschutzrecht nicht behandelt
Bei anderen veröffentlichten Daten könne hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen in den Datenbanken von Moneyhouse.ch landeten, die von den betreffenden Personen gesperrt worden seien, hält das Gericht in seiner Zwischenverfügung fest. Auch diese Daten könnten aber aus zahlreichen anderen Quellen beschafft werden. Darum würde es genügen, wenn Moneyhouse.ch entsprechende Löschbegehren am gleichen Tag bearbeitet.
Ob der Firmeninformationsdienst mit seiner Personensuche gegen das Datenschutzrecht verstösst, war nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.
Bei anderen veröffentlichten Daten könne hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen in den Datenbanken von Moneyhouse.ch landeten, die von den betreffenden Personen gesperrt worden seien, hält das Gericht in seiner Zwischenverfügung fest. Auch diese Daten könnten aber aus zahlreichen anderen Quellen beschafft werden. Darum würde es genügen, wenn Moneyhouse.ch entsprechende Löschbegehren am gleichen Tag bearbeitet.
Ob der Firmeninformationsdienst mit seiner Personensuche gegen das Datenschutzrecht verstösst, war nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.
Autor(in)
Fabian
Vogt
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