News 04.03.2013, 12:20 Uhr

Schweizer Hoster regeln Strafverfolgung

Schweizer Hosting-Unternehmen haben sich selbst Regeln für den Umgang mit rechtwidrigen Inhalten im Internet verordnet.
Die Schweizer Hosting-Unternehmen Hostpoint, Green, Webland, Nine, Metanet, Swisscom und Cyon haben gemeinsam Richtlinien für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erarbeitet und unter Leitung des Branchenverbands Simsa (Swiss Internet Industry Association) einen «Code of Conduct Hosting» veröffentlicht. Die im Code of Conduct enthaltenen Handlungsanweisungen sollen die Rolle des Hosting-Providers im Zusammenhang mit der Verfolgung rechtswidriger Inhalte im Internet klären.
Mit dem neu erlassenen Code of Conduct haben sich Schweizer Hosting-Unternehmen auf ein sogenanntes «Notice and Take Down»-Verfahren geeinigt, das den Umgang mit Forderungen von Betroffenen regeln soll. Ziel des Code of Conduct ist es, Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte zu erleichtern, ohne die Hosting-Unternehmen zu privaten Organen der Strafverfolgung werden zu lassen. «Als Branchenverband der Internetanbieter freuen wir uns, dass die dreijährigen Arbeiten am Code of Conduct zum Abschluss gekommen sind. Wir versprechen uns davon ein besseres Verständnis für die wichtige Rolle der Hosting-Provider in der Schweiz», erklärt Simsa-Präsident Andrej Vckovski. Und Claudius Röllin, Mitgründer des Hosting-Unternehmens Hostpoint, ergänzt: «Klare Regeln für den Umgang mit Ansprüchen Dritter sind für uns wichtig. Wir wollen keine kriminellen Handlungen unterstützen, aber wir können uns auch nicht zu Organen der Strafverfolgung machen lassen.»
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Mit dem neu erlassenen Code of Conduct haben ...

Der Code of Conduct umfasst sowohl die Verletzung von Urheberrechten oder Persönlichkeitsrechten als auch Inhalte, die Straftatbestände erfüllen (namentlich in den Bereichen Pornografie, Gewaltdarstellung, Rassismus und Ehrverletzung). Die Regel erklärt die Rollen der an der Internetkommunikation beteiligten Parteien und enthält Handlungsanweisungen für Betroffene. Diese sollen ihre Ansprüche in erster Linie gegenüber dem Betreiber der Website geltend machen, sofern dessen Adresse auffindbar ist (in der Schweiz gilt seit 2012 im E-Commerce eine allgemeine Impressumspflicht für Websites). Führt dies nicht zum Ziel, ist im Falle von Straftatbeständen eine Anzeige zu machen an die Strafverfolgungsbehörden und in bestimmten Fällen an die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik).
Lässt sich der Betreiber der Website nicht eruieren oder reagiert dieser nicht auf Anfragen (und ist eine Strafanzeige nicht erfolgsversprechend bzw. ist die Kobik nicht zuständig), können Betroffene ihre Beanstandung dem Hosting-Provider des Betreibers der Website zukommen lassen. In diesem Fall übermittelt der Hosting-Provider die Beschwerde gemäss den Regeln des Code of Conduct dem betroffenen Kunden und hält diesen dazu an, die erhobenen Vorwürfe abzuklären und gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte zu entfernen. In eindeutigen Fällen kann der Hosting-Provider vorübergehend auch den Zugang zur betroffenen Website seiner Kunden sperren.
Als Begleitmaterial zum Code of Conduct stellt der Branchenverband Simsa seinen Mitgliedern auch Musterbriefe sowie Musterklauseln für ihre Kundenverträge zur Verfügung, mit denen die Verpflichtungen aus dem Code of Conduct umgesetzt werden können. Der Code of Conduct gilt seit dem 1. Februar 2013. Er soll am Simsa Provider Day am 23. April in Zürich im Detail vorgestellt werden.



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