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18.09.2015, 07:00 Uhr
Seco rudert zurück: Deutscher Zoll verletzt das Freihandelsabkommen nicht
Belege deutscher Onlinewaren können seit Montag an der Grenze nicht mehr abgestempelt werden. Das Seco sieht darin keinen Verstoss.
Seit Montag können Schweizer ihre Belege von Interneteinkäufen an der deutschen Grenze nicht mehr abstempeln. Grund dafür ist eine neue Sonderregelung der deutschen Bundesfinanzdirektion. Die überraschend getroffene Regelung sieht für alle Fälle des Internetversandhandels neuerdings vor, dass eine Steuerbefreiung für Schweizer Onlinebestellungen nicht mehr in Betracht komme. Es sei denn, man holt die Waren selbst im Geschäft ab. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sah sich unter Zugzwang, genauer zu prüfen, ob der deutsche Zoll mit dem Entscheid nicht gegen das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstosse. Dies sei aber nicht der Fall, wie uns das Seco auf Anfrage bestätigte.
«Aufgrund der bisher vorliegenden Informationen gehen wir nicht davon aus, dass die neue Praxis das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verletzt», sagt Seco-Sprecher Fabian Maienfisch auf Anfrage von PCtipp. Das Freihandelsabkommen schaffe nach Auffassung des Seco weder einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer bei der Ausfuhr, noch liesse sich daraus eine «Verpflichtung» ableiten, für Reisende ein vereinfachtes Mehrwertsteuerverfahren einzuführen oder es aufrechtzuerhalten, so das Seco.
Auf die neuen Sonderbestimmungen bezüglich Warenausfuhr aus dem deutschen Onlinehandel dürften vor allem die Hauptzollämter gedrängt haben. Grund dafür sei die Rechtsunsicherheit bei den besonderen Bestimmungen gewesen, bestätigte am Montag eine Sprecherin des Hauptzollamts Lörrach gegenüber 20 Minuten.
Autor(in)
Simon
Gröflin
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