Tipps & Tricks
11.01.2017, 08:00 Uhr
Rechtstipp – Angebote im Netz: Was gilt? Was nicht?
Darf der Händler von seinem Rabattangebot zurücktreten, wenn es «zu viel Erfolg» hat? Ein interessanter Fall hat sich in Deutschland abgespielt.
Ein deutscher Onlinehändler für Bürobedarf hatte über den Jahreswechsel eine externe Festplatte für knapp 30 Euro im Sonderangebot. Pro Kunde durfte ein Exemplar bestellt werden. Der übliche «Strassenpreis» für das Produkt lag bei knapp 60 Euro. Als der Händler mit Bestellungen überrannt wurde, teilte er seinen Kunden kurzerhand mit, dass er die Festplatten nicht liefern und den Kaufpreis zurückerstatten werde.
So einfach ist die Sache aber nicht. Gemäss Artikel 1 Obligationenrecht (OR) werden Verträge durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung geschlossen (der Jurist spricht von Offerte und Akzept). Abgesehen von einigen Ausnahmen sind auch elektronische Willenserklärungen ausreichend. Vorausgesetzt ist zudem, dass sich die Parteien über den gemäss Gesetz notwendigen Mindestinhalt des Vertrags einig werden. Beim Kaufvertrag sind dies die Kaufsache und deren Preis.
Nicht nur für Internethändler besteht nun aber das Risiko, dass ein beworbenes Produkt ausverkauft und nicht mehr lieferbar ist. Artikel 7 OR bestimmt daher, dass eine Willenserklärung nicht als Angebot im Sinne von Artikel 1 OR gilt, wenn der Erklärende einen Vorbehalt gemacht hat oder sich aus den Umständen ein Vorbehalt ergibt. Beispielsweise bei Preislisten, Prospekten o.dgl. ist dies der Fall: Sie gelten nicht als Offerten, bei denen die Antwort des Kunden sofort einen Vertragsschluss auslöst und damit eine Lieferverpflichtung des Händlers. Man spricht vielmehr von einer «Einladung zur Offertstellung» an den Kunden.
Die heute wohl herrschende Meinung bei Juristen geht davon aus, dass auch Webseiten als Einladung zur Offertstellung gelten. Dementsprechend wird aus rechtlicher Sicht die Bestellung des Kunden zur Offerte, und der Verkäufer lässt den Vertrag durch seine Bestätigung (Akzept) entstehen. Ein Vorbehalt auf der Website, wonach das Angebot freibleibend sei, kann daher entfallen.
Aufpassen muss der Händler, wenn er eine automatische Eingangsbestätigung für die Bestellung verschickt, wie dies heute gesetzlich vorgeschrieben ist. Wird diese nämlich falsch formuliert, könnte sie bereits als Akzept verstanden werden. Ist die Ware dann nicht lieferbar, sitzt der Händler in der Patsche.
Im erwähnten Fall lag das Problem darin, dass der Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deklariert hatte, dass der Vertrag mit der Bezahlung zustande kommen sollte. Entsprechend war der Kaufvertrag mit der Bestellung und Bezahlung via PayPal sofort gültig. Dies ist ein Missgeschick in den AGB, das einem aufmerksamen Juristen nicht passieren würde; ich rate daher den Betreibern von Webshops grundsätzlich, ihre AGB von einem Juristen überprüfen zu lassen.
Beliebig lange warten darf der Händler mit dem Akzept der Kundenbestellung nicht: Die Bestellung des Kunden (Offerte) ist nur für 24 Stunden bindend. Erhält der Kunde bis dahin kein Akzept des Händlers, wird er wieder frei und kann die trotzdem zugestellte Ware ggf. unbezahlt retournieren.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Händler die Geltungsdauer der Offerte des Kunden in seinen AGB nicht verlängert hat. Dies ist meist der Fall und auch zulässig. Oft sieht man sogar, dass die AGB vorsehen, dass der Vertrag erst mit dem Versand der Ware an den Kunden zustande kommt. Zumindest dann, wenn der Versand länger verzögert wird, als der Kunde erwarten durfte, wird diese Methode aber nicht mehr funktionieren; der Kunde wird wieder frei und kann sich woanders eindecken.
Fraglich ist im vorliegenden Fall noch, ob der Händler sich nicht auf einen «Erklärungsirrtum» berufen könnte. Ein solcher liegt vor, wenn ein Angebot oder ein Akzept irrtümlich falsch formuliert wurde; Lehrbuchbeispiel ist der Ring im Schaufenster des Juweliers, bei dessen Preis eine Null fehlt. Der Juwelier muss den Ring bei einem solchen Fehler natürlich nicht für 1000 statt für 10'000 Franken verkaufen, auch wenn es sich bei der Schaufensterauslage, anders als bei der Website, um ein grundsätzlich bindendes Angebot handelt und nicht nur um eine Einladung zur Offertstellung.
Vorliegend würde ich einen Erklärungsirrtum jedoch ausschliessen: Die Tatsache, dass der Händler nur eine Festplatte pro Kunde verkaufen wollte, lässt darauf schliessen, dass er sich des tiefen Preises seines Sonderangebotes sehr wohl bewusst war. Der Händler muss also alle Kunden beliefern, die die Festplatte bestellten. Kann er nicht so viele Festplatten auftreiben, so schuldet er Schadenersatz: Wird ein Kunde nicht beliefert und besorgt sich die Festplatte daher woanders teurer, kann er vom Händler die Preisdifferenz einfordern.
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