News 19.01.2012, 15:44 Uhr

Schweiz: schärfere Auflagen für Webshops

In Kürze müssen Internetshops auf dem Schweizer Markt genaue Angaben zu ihrem Unternehmen öffentlich machen. Bei Nichtbeachtung drohen happige Strafen.
Am 1. April 2012 tritt in der Schweiz eine Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Daraus ergeben sich zahlreiche neue Pflichten für Webshops und andere Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Konkret müssen diese dann beispielsweise ihre Kontaktadresse (inklusive E-Mail-Adresse) veröffentlichen sowie «klare und vollständige Angaben» über die Identität des Anbieters machen. Weiter wird ausdrücklich verlangt, dass es Hinweise auf die einzelnen technischen Schritte gibt, die zu einem Vertragsabschluss führen. Das dürfte zwangsläufig für mehr Transparenz sorgen und somit das Einkaufserlebnis im Web insbesondere dort angenehmer gestalten, wo Kunden bisher vielleicht nicht immer klar ist, wie ein Vertragsabschluss genau zustande kommt.
Auch ein anderer Punkt wird vermutlich viele Kunden freuen: Webshops müssen ab April angemessene Mittel bereitstellen, mit denen Eingabefehler vor der Abgabe einer Bestellung erkannt und korrigiert werden können. Wer sich also vertippt oder irrtümlich zu viele Artikel in den Warenkorb befördert, soll dies künftig bei allen Internetshops einfach beziehungsweise ohne grössere Probleme ausbesseren können. Zudem ist es ab 1. April verpflichtend, dass Kundenbestellungen unverzüglich elektronisch bestätigt werden. Damit bleibt dann für Konsumenten im Bedarfsfall also genügend Zeit, um etwaige Falschlieferungen zu verhindern. Ein Widerrufsrecht der Konsumenten ist allerdings – anders als etwa in der EU – nicht vorgesehen.
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Auch ein anderer Punkt wird vermutlich viele ...

Saftige Strafen drohen
Klar ist, dass Internetshops die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ernst nehmen müssen und sich damit bereits heute auseinandersetzen sollten: Denn wer gegen die obigen Punkte ab April verstösst, muss mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – beispielsweise Schadenersatzforderungen. Zudem kann eine vorsätzliche Verletzung der Bestimmung auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1'080'000 Franken sanktioniert werden. «Aus diesen Gründen sollten Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr in der Schweiz oder für den helvetischen Markt ihren Webauftritt unbedingt auf Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Vorschriften überprüfen und notfalls bis spätestens 1. April 2012 anpassen», erklärt der Zürcher Rechtsanwalt Jürg Schneider von der Kanzlei Walder Wyss gegenüber PCtipp.
Revision basiert auf EU-Richtlinien
Die neu eingeführten Pflichten wurden mit leichten Anpassungen von der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr übernommen. Allerdings sind die Anforderungen der EU in verschiedenen Bereichen umfassender - beispielsweise wird innerhalb der Europäischen Union die Angabe der Handelsregisternummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verlangt. «Dies ist in der Schweiz – auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen – nicht erforderlich», kommentiert Schneider.
Bei der Anpassung an die neue Gesetzeslage können eidgenössische Anbieter in vielen Bereichen die in den EU-Ländern etablierte gerichtserprobte Praxis zu Rate ziehen. «Die schweizerischen Besonderheiten sollten jedoch unbedingt beachtet werden», rät Anwalt Schneider abschliessend.



Kommentare
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ipool
19.01.2012
Das wichtigste wurde nicht geändert. Was nützt eine Mailangabe anstelle eins Konatktformulares? Nichts! Die haben wahrscheinlich immer noch nicht geschnallt wo es klemmt! Immer noch kein Widerrufsrecht! Wenn ein Onlineshop wie microspot.ch es sich erlauben kann, eine Wahre nicht wie im Shop beschrieben zu liefern und anschliessend sagt, eine Rückgabe sei gemäss AGBs nicht möglich, drückt der Schuh doch genau an dem Punkt. Was nützt es wenn man einen Eingabefehler merkt und dann kein wiederrufsrecht hat? Genau nichts! Doch jemnd wird es freuen. Alle SPAM crawler werden nun die Mails der seriösen Shops zumüllen.

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cobradora
19.01.2012
Immer noch kein Wiederufsrecht. Nur dass sollten Sie ändern und alles andere neue streichen von mir aus.

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gucky62
19.01.2012
Auch wenn ich ein Wiederrufsrecht grundsätzlich gut finden würde. Die Problematik eines "Wiederrufsrechts" ist auch nicht gerade gering, da dies auch von Kunden ausgenutzt werden kann (Und ich D wohl auch wird). Wer kauft ein Produkt, dass geöffnet und benutzt wurde und dann zurückgesendet wird, wieder als Neuprodukt zum vollen Kaufpreis? Wohl niemand und wer trägt diese Kosten? Dem Händler bliebe nur diese Kosten auf den Kunden zu überwälzen, was die Preise in die Höhe treibt. Irgendwie muss sich der Kunde auch selbst über ein Produkt informieren und gerade im Netz ist das nun wirklich einfach. (Wobei die teilweise mangelhafte Aktikel-Beschreibung einiger Shops schon mühsam ist. Nur auch da kann der potentielle Kunde im Netz nachschauen und sich gff. bei Shop auch mal vorher nachfragen.) Es ist kein Spontankauf, wie man es bei Haustürgeschäften hat. Beim Händler um die Ecke hat man auch kein Wiederrufsrecht. Gruss Daniel

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ipool
19.01.2012
Nicht ganz Beim Händler um die Ecke hat man auch kein Wiederrufsrecht. Gruss Daniel Lieber Daniel. Zwischen dem was du da erzählst und dem was gewisse Webshops machen klaft ein riesen Krater. Wenn ich in ein Geschäft gehe, kann ich den Käuffer fragen. Wenn dann der Artikel nicht wie versprochen funktioniert kann ich ihn auch zurückgeben. Natürlich mit der original Verpackung. (sofern möglich) Bei einem Webshop muss man blind auf die Angaben des Shoppes vertrauen und wenn es dann nicht funktioniert, schaut man in die Röhre. Ist mir leider bei microspot passiert. In ganz europa gibt es ein Rückgaberecht, nur in der Schweiz nicht. Es wird wieder mal nur zu Ungunsten des Konsumenten entschieden. Hinzu kommt, dass gewisse Shops gar keine Beratung anbieten. Im Stiele schau selbst und wenns nicht funktioniert ist nicht deren Problem. Egal wenn der Beschrieb im Shop nicht stimmt. Klar gibt es bei gewissen Artikeln Ausnahmen, wie Software, CDs, DVDs. Aber auch da ist es zunehmend schwierig, wegen den Kopierschützen. Wenn dis Software trotz gründlicher Kontrolle nicht funktioniert oder sich mit einer andern Soft beisst, kann ich das Geld vergessen? Seriöse Anbieter erteilen freiwillig ein Rückgaberecht. Da fühlt sich der Kunde sofort besser und kauft wieder mal ein, auch wenn mal ein Artikel nicht wie gewünscht funkt. Erstens haben diese bei einem Rückgaberecht nichts zu befürchten und zweitens wäre die Messlatten für alle gleich. Gerade ein nicht ganz sauberer Shop findet sich dann plötzlich bei Toppreise am günstigsten. Leider gibt es schwarze Schafe, die damit rechnen, dass ein Kunde die AGBs nicht durchliest und wenn es mal nicht klappt, lassen die es sogar auf ein Gericht ankommen, da der Kunde wohl kaum wegen ein paar Fränkli ans Gericht gelang.

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cobradora
20.01.2012
Auch wenn ich ein Wiederrufsrecht grundsätzlich gut finden würde. Die Problematik eines "Wiederrufsrechts" ist auch nicht gerade gering, da dies auch von Kunden ausgenutzt werden kann (Und ich D wohl auch wird). Es wird immer solche Kundschaft geben. Wer kauft ein Produkt, dass geöffnet und benutzt wurde und dann zurückgesendet wird, wieder als Neuprodukt zum vollen Kaufpreis? Neuware wo einmal ausgepackt wurde und wegen Beanstandungen des Kunden "retourniert " wird,kommt wieder als "Neu Ware " in die Verkaufsregale. Gang und gäbe bei Media Markt,Coop Gruppe (Interdiscount/Fust ). Wird schon lange so gehandhabt und ist Martkübliche Praxis meines Wissens. Wohl niemand und wer trägt diese Kosten? Dem Händler bliebe nur diese Kosten auf den Kunden zu überwälzen, was die Preise in die Höhe treibt. Die Kosten, kann der Betrieb voll an der Steuer abziehen und muss keinen Aufschlag beim Produkt vornehmen. Irgendwie muss sich der Kunde auch selbst über ein Produkt informieren und gerade im Netz ist das nun wirklich einfach. Richtig wenn man Zeit und Lust hat dazu. Beim Händler um die Ecke hat man auch kein Wiederrufsrecht. Richtig und sollte auch so bleiben. Hingegen sind die Händler vor Ort vielfach Kulanter bei solchen Angelegenheiten und es kommt durch die Beratung selten zu solchen Fällen.

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gucky62
20.01.2012
L Wenn ich in ein Geschäft gehe, kann ich den Käuffer fragen. Wenn dann der Artikel nicht wie versprochen funktioniert kann ich ihn auch zurückgeben. Natürlich mit der original Verpackung. (sofern möglich) Du kannst auch bei vielen Webshops den Verkäufer fragen/beraten lassen, halt nicht direkt, sondern via entsprechendem Kommunikationskanal (Mail, Telefon, usw.). In CH hast Du auch im Laden kein Rückgaberecht. Je nach AGB wird der Artikel zur Reparatur gesendet, bzw. erhältst Ersatz. Eine Wandlung wird in den AGBs meisten ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei CH Webshops. Prinzipiell gilt in CH: Vertrag ist Vertrag. Da muss man sich vor dem Abschluss klar werden ob das Produkt dem entspricht was man will. Wenn ein Artikel defekt ist, dann gilt natürlich die Garantie. Ob das Produkt nun in der Originalverpackung zurückgeschickt wird oder nicht, das Produkt wurde meistens verwendet oder kann nicht mehr als neu verkauft werden. Wer trägt diesen Wertverlust? Wenn das Produkt noch ungeöffnet ist, sieht die Sache prinzipiell anders aus. da ist ein Rückgaberecht meiner Meinung nach problemlos möglich. Wobei auch hier wer trägt die Transportkosten? Wie seriöse Webshops, gibt es auch Läden, welche aus reiner Kulanz eine Wandlung, kurz nach dem Kauf, anbieten. Welchen Webshop Du auswählst um ein Produkt zu kaufen ist nebenbei auch die Entscheidung des Kunden und wenn er Wert auf solche Service legt, muss er sich den entsprechenden Shop aussuchen. Nur der billigste ist es dann vermutlich nicht, aber das P/L Verhältnis kann dennoch stimmen, da der Kunde ja mehr Leistung erhält. Gruss Daniel

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ernesto2649
20.01.2012
1. April und keiner bemerkt den vorgezogenen Aprilscherz....

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dbaechli
20.01.2012
Eher dagegen.. Ich denke, diese Auflagen sind eher kontraproduktiv und generieren einfach nur noch raffiniertere Shops dubioser Anbieter. Ist ja doch sehr einfach, eine Adresse, Telefonnummer und Mailkontakt zu generieren.. Im Moment sind die dubiosen Shops eben gerade auf Grund dieser fehlenden Informationen rel. einfach identifizierbar und können so gemieden werden.. Erinnert mich daran, dass unterdrückte Rufnummern für gewisse Zwecke nicht lauter sind - da erscheinen jetzt einfach frisch fröhlich irgendwelche regulär daherkommende schweizer Festnetznummern..

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coceira
20.01.2012
Die schweiz braucht endlich ein verordnung (mit strafandrohung) ueber die toilettenbenutzung (1). Der nutzende bevoelkerungsanteil ist um ein vielfaches hoeher gegenueber kunden eines webshop die da geschuetzt werden sollen. 1´080´000 moechte mal wissen wie diese interessante zahl zustande gekommen ist. Ich lese hier einer macht das, jener dieses, dieser nimmt nichts zurueck und ueberhaupt.... Warum bestellt ihr an solchen orten ? Nur weils "ein fraenkli" billiger ist ? Fuer den kunden nicht transparente webshop sollten nicht beruecksichtigt werden, wer keine beratung bietet kein hotleine/servicenummer und anschrift angibt wird nicht beruecksichtigt - basta - achso das macht dann alles wieder teurer, dann kann ich es gleich im laden nebenan kaufen (!) Kundenbeduerfniss heisst fuer den shop anpassen oder eingehen. Oder ist das ganze einfach wieder mal arbeitsbeschaffung fuer die behueteten des bundes bzw. der kantonalen beamten ...uebrigens, jene schweizer webshops die ich manchmal beruecksichtige, der laden ums eck ist bei mir doch sehr weit, erfuellen alle diese bedingungen laengst - klar koennte ich das zeugs manchmal etwas billiger haben, nur wuerde ich es dann auch bekommen ? Da bezahl ich doch besser etwas mehr, hab eine hotline, etwas support und vor allem einen der sich problemen waehrend (und manchmal noch sehr kulant nach) der garantiezeit annimmt. 1) http://www.knoedelschorsch.de/feste/klo.htm