Schweiz: schärfere Auflagen für Webshops
Auch ein anderer Punkt wird vermutlich viele ...
Saftige Strafen drohen
Klar ist, dass Internetshops die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ernst nehmen müssen und sich damit bereits heute auseinandersetzen sollten: Denn wer gegen die obigen Punkte ab April verstösst, muss mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – beispielsweise Schadenersatzforderungen. Zudem kann eine vorsätzliche Verletzung der Bestimmung auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1'080'000 Franken sanktioniert werden. «Aus diesen Gründen sollten Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr in der Schweiz oder für den helvetischen Markt ihren Webauftritt unbedingt auf Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Vorschriften überprüfen und notfalls bis spätestens 1. April 2012 anpassen», erklärt der Zürcher Rechtsanwalt Jürg Schneider von der Kanzlei Walder Wyss gegenüber PCtipp.
Klar ist, dass Internetshops die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ernst nehmen müssen und sich damit bereits heute auseinandersetzen sollten: Denn wer gegen die obigen Punkte ab April verstösst, muss mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – beispielsweise Schadenersatzforderungen. Zudem kann eine vorsätzliche Verletzung der Bestimmung auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1'080'000 Franken sanktioniert werden. «Aus diesen Gründen sollten Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr in der Schweiz oder für den helvetischen Markt ihren Webauftritt unbedingt auf Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Vorschriften überprüfen und notfalls bis spätestens 1. April 2012 anpassen», erklärt der Zürcher Rechtsanwalt Jürg Schneider von der Kanzlei Walder Wyss gegenüber PCtipp.
Revision basiert auf EU-Richtlinien
Die neu eingeführten Pflichten wurden mit leichten Anpassungen von der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr übernommen. Allerdings sind die Anforderungen der EU in verschiedenen Bereichen umfassender - beispielsweise wird innerhalb der Europäischen Union die Angabe der Handelsregisternummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verlangt. «Dies ist in der Schweiz – auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen – nicht erforderlich», kommentiert Schneider.
Die neu eingeführten Pflichten wurden mit leichten Anpassungen von der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr übernommen. Allerdings sind die Anforderungen der EU in verschiedenen Bereichen umfassender - beispielsweise wird innerhalb der Europäischen Union die Angabe der Handelsregisternummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verlangt. «Dies ist in der Schweiz – auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen – nicht erforderlich», kommentiert Schneider.
Bei der Anpassung an die neue Gesetzeslage können eidgenössische Anbieter in vielen Bereichen die in den EU-Ländern etablierte gerichtserprobte Praxis zu Rate ziehen. «Die schweizerischen Besonderheiten sollten jedoch unbedingt beachtet werden», rät Anwalt Schneider abschliessend.
19.01.2012
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19.01.2012
19.01.2012
20.01.2012
20.01.2012
20.01.2012
20.01.2012
20.01.2012