News 22.07.2013, 10:31 Uhr

HUD-Displays vs. Strassenverkehr

Vor Kurzem hat Garmin Schweiz sein HUD-Display angekündigt. Mit dem Gadget soll es möglich sein, Navigationsinhalte via Smartphone direkt auf die Windschutzscheibe zu projizieren. Hat sich Garmin auch zur Genüge abgesichert gegen unsere geltenden Rechtsgrundlagen im Strassenverkehr?
In ein paar Monaten, voraussichtlich im September, wird ein interessantes Gadget auf den Schweizer Markt kommen: das erste Head-up-Display (HUD) von Garmin. Wir berichteten. Nicht selten passiert es, dass Autolenker auch bei konventionellen Navis von der Polizei bei einer Kontrolle zurechtgewiesen werden. Meistens liegt einer Kontrolle die fehlerhafte Positionierung des Navis zugrunde. Daher interessierte es uns, vom Bundesamt für Strassen (Astra) zu erfahren, welche Sicherheitsvorkehrungen bei HUDs zu beachten sind. 

Allgemeine Bestimmungen zu HUDs

Den Erläuterungen des Bundesamts für Strassen (Astra) zufolge gibt es im schweizerischen Strassenverkehrsrecht und auch in den nationalen und internationalen Vorschriften keine «spezifischen» Bestimmungen für HUDs. 
Dennoch gibt es, zusammenfassend dargelegt, einige wichtige Grundsätze, die im Umgang mit HUDs beachtet werden sollten:
  • Es darf keine Sichteinschränkung bestehen.
  • Das HUD muss ausschaltbar sein bzw. so zugänglich positioniert sein, dass es bei Bedarf jederzeit wieder deaktiviert werden kann.
  • Eine Augehöhe von 75 cm über der Sitzfläche darf nicht überschritten werden, sodass ausserhalb eines Halbkreises mit 12-Meter-Radius die Farhbahn frei überblickbar ist.
  • Windschutzscheiben müssen zu mindestens 70 Prozent lichtdurchlässig sein. Beispielsweise muss bei getönten Scheiben die Lichtdurchlässigkeit zunächst überprüft werden.
  • Der Blitzwarndienst beim Garmin-HUD muss deaktiviert werden, da Radarwarnsysteme in der Schweiz nicht zulässig sind.
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Autor(in) Simon Gröflin



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