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17.09.2007, 10:00 Uhr
Umstrittenes erstes Schweizer Spam-Urteil
Seit Anfang April 2007 sind Konsumenten rechtlich besser vor Spam geschützt - oder doch nicht? Das erste Urteil sorgt für Verwirrung.
Am ersten April dieses Jahres trat das geänderte Fernmeldegesetz in Kraft. Gleichzeitig wurde auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst, um Konsumenten besser vor Spam zu schützen.
Wie unsere Schwesterzeitschrift Computerworld in ihrer neusten Ausgabe berichtet, ist anfangs September in der Schweiz das erste Urteil in Sachen Werbemails gefällt worden. Allerdings mit unerwartetem Ausgang.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug stellte das Verfahren gegen den Beklagten ein. Die Begründung lautet, dass mit einem Abmelde-Link im E-Mail dem UWG Genüge getan sei. Der Gesetzestext besagt, dass unlauter handle, wer Massenmails verschickt «und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen(...)».
Dieses Urteil hat mancherorts Fragen aufgeworfen. Laut Diskussionen in verschiedenen Foren hat vermutlich das letzte «oder» zur in den Augen von Spam-Gegnern falschen Interpretation des Gesetzes geführt.
Mit der Argumentation des Zuger Untersuchungsrichteramts auch nicht einverstanden zeigt sich Maria Winkler, Geschäftsführerin der IT & Law Consulting in Zug. «Das Urteil entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers», bemängelt die Juristin. Die begleitende Botschaft des Bundesrates sei nicht berücksichtigt worden. Das relevante Zitat daraus:
«Der Anwendungsbereich (...) ist daher auf Massenwerbung ohne Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt beschränkt. Diese muss:
1. nach Einwilligung der Kunden gesendet werden,
2. einen korrekten Absender enthalten und
3. einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit enthalten.»
«Der Anwendungsbereich (...) ist daher auf Massenwerbung ohne Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt beschränkt. Diese muss:
1. nach Einwilligung der Kunden gesendet werden,
2. einen korrekten Absender enthalten und
3. einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit enthalten.»
Aufgrund der Formulierung mit dem Wort «muss» sowie dem «und» in der Aufzählung erscheint die Absicht des Bundesrates unmissverständlich: Das Dokument weist darauf hin, dass alle drei Bedingungen erfüllt sein müssen. Deshalb schlägt Maria Winkler vor, den «technischen Fehler» im UWG-Wortlaut zu korrigieren. Ob der Kläger den Fall weiterzieht, ist noch nicht bekannt.
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