Tschüss Hochpreisinsel! 28.12.2021, 12:10 Uhr

Ab 1.1.2022: Was bedeutet das Geoblocking-Verbot in der Schweiz für Kunden?

Ab 2022 dürfen hiesige und ausländische Webshops Herr und Frau Schweizer nicht mehr diskriminieren. Deshalb sollten Sie bald günstiger online shoppen können.
(Quelle: QuinceCreative/Pixabay)
Wer schon Pflegemittel in Deutschland eingekauft hat, kennt es: Die gleichen Produkte sind dort deutlich günstiger als in der Schweiz. Damit könnte bald Schluss sein. Am 1. Januar 2022 tritt das Geoblocking-Verbot in Kraft. Dies nach einem jahrelangen Kampf, den unter anderem der Schweizer Konsumentenschutz gegen die Hochpreisinsel Schweiz führte.

Was ist Geoblocking?

Wer beispielsweise bei Nespresso auf die internationale Seite (nespresso.com) surfen möchte, wird flugs auf die Schweizer Seite umgeleitet. Das Ganze hat System: Wenn man versucht, auf deutsche Ableger anderer Onlinehändler zu gelangen, welche die Endung «.de» tragen, wird man automatisch auf Schweizer Webseiten gelotst, wo die gleichen Produkte meist deutlich teurer sind. Mittels Geoblocking wird hier eine regionale Sperrung von Internetinhalten betrieben – gegen den Willen der hiesigen Kundschaft. Ab 2022 ist es Händlern in der Schweiz nicht mehr erlaubt, Sie vom Besuch einer ausländischen Seite abzuhalten.
Ausnahmen
Allerdings gibt es eine längere Liste mit Ausnahmen. Es handelt sich dabei um die gleichen Ausnahmen, welche für die EU vorgesehen sind. Dazu zählen Dienstleistungen im Finanzbereich, solche des öffentlichen Verkehrs, im Gesundheitsbereich, Glücksspiele oder der Streamingdienst Netflix.

Was genau gilt als diskriminierend?

Für Onlineshops aus dem In- und Ausland ist es ab 2022 verboten, Kunden aus der Schweiz ungerechtfertigt zu diskriminieren. Das heisst:
  • Ein Onlinehändler darf eine Schweizer Kundin nicht ohne deren Zustimmung auf eine andere Webseite weiterleiten oder den Zugang zu einem Onlineshop blockieren.
  • Kunden aus der Schweiz dürfen grundsätzlich bei den Preisen oder bei den Zahlungsmitteln nicht diskriminiert werden.
  • Ein Schweizer Kunde muss auch auf einer ausländischen Webseite bestellen können.
  • Allerdings muss ein ausländischer Shop weiterhin keine Lieferung in die Schweiz anbieten. Wer also jemanden in Deutschland kennt oder eine Lieferadresse zur Abholung von Paketen ennet der Grenze hat: Onlinehändler aus dem Ausland müssen die Ware auch an Schweizer Kunden an eine Adresse im jeweiligen Land liefern.
Rückblick
Fair-Preis-Initiative und indirekter Gegenvorschlag
Das Parlament verabschiedete am 19. März 2021 einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise». Der indirekte Gegenvorschlag setzt vier der fünf Forderungen der Fair-Preis-Initiative um. Nach dieser Entscheidung wurde die Initiative am 25. März 2021 bedingt zurückgezogen. Die Referendumsfrist lief im Sommer ungenutzt ab. Der indirekte Gegenvorschlag beinhaltet unter anderem eine Änderung des Kartellgesetzes (KG). Der Bundesrat entschied am 17. September 2021, den indirekten Gegenvorschlag auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
Preis-Diskriminierung Onlinehandel
Ausserdem enthält der indirekte Gegenvorschlag eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch die Einführung eines neuen Artikels (3a UWG) wird privates Geoblocking von Unternehmen grundsätzlich unlauter und somit unzulässig. Ausserdem darf ein Kunde aus der Schweiz grundsätzlich nicht bei Preisen oder bei den Zahlungsmitteln diskriminiert werden.
Ob die Preise nun wirklich sinken und was man unternehmen kann, falls die Onlinehändler das Geoblocking weiterhin betreiben, erfahren Sie auf der nächsten Seite.



Kommentare
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Pura Vida
25.11.2021
Nun sollte noch das Geoblocking für TV-Inhalte fallen, damit auch Auslandschweizer legal die Sendungen verfolgen können.

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henr98
28.11.2021
Zur Klärung noch folgendes: Zahlmitteldiskriminierung: Inländische Bezahlungsmodalitäten bei den Auslandsshops wie SEPA , LSV, oder z.B IDeal in den NL können weiterhin ausschliesslich an Inlandkunden angeboten werden. Bezahlung in eigener Währung (nicht CHF) muss in der EU aber immer angeboten werden. Bei Zahlung in CHF ist mann frei dies anzubieten zu frei festzulegen Wechsel-Kosten. Diese könnnen erheblich sein. zB Papyal 4%. Kreditkarten 1.2% zu Interbankair. Freiheit CH Lieferung: Inlandslieferung ist je nach Gesetzlage im Land des Shops geregelt, nicht nach Schweizer Recht, und meist gesetzlich garantiert. Bei Inlandslieferung an Paketshop und weitere Inlandslieferadressen gilt dies in Normalfall als Inlandlieferung mit lokalen MWst Abgabe. Auch werden dabei die Inlandszahlmöglichkeiten angeboten wie SEPA, wenn dies auch angeboten wird an den übrigen Kunden im Inland. SEPA ab zB Schweizer Postfinace € Konto ist gratis, kommt gratis zur bestehenden nicht gratis CHF Konto, mit CH Kreditkarten gibt es 1.5% Auslandszuschlag und den Wechselkursaufschlag. Bei Selbstimport oder Weiterschicken in die Schweiz geschieht dies meist ohne vom Zoll zu bestätigen Ausführbescheinigung und damit ohne MWst Rückgabe vom Lieferanten. Im Grenznähe wird dies aber öfters angeboten. Mit Zollbescheinigung der Rechnung kann sonst ,über kostenpflichtige Diensten, diese MWst Teilweise rückangefordert werden., was sich aber nur bei grösseren Beträgen lohnt. Der Lieferant kann freiwiliig CH Versand anbieten, mit oder ohne Verzollung /Abfertigungsgebühr inklusiv im Versandpreis, und damit mit oder ohne CH MWst in der Liefernota. Ohne dies ist ein Empfangsgebühr für die Verzollung (meist etwa 12 bis 18 Fr) undCH MWst fällig.