Bundesrat entscheidet: Hoster haftbar für eigene Seiteninhalte

Auskunft nur bei Strafverfahren

Auskunft nur bei Strafverfahren

Ein weiterer Punkt, der in der Vergangenheit – und in Zukunft – für Diskussionen sorgt, ist die Auskunftspflicht der Provider. Darf ich, wenn mich ein anonymer Kommentar in meiner Ehre verletzt, den Namen des Betreffenden vom Provider erfahren? Nein, sagt der Bundesrat. Wird das Verhalten aber strafrechtlich relevant, kann die Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses verlangt werden. Das setzt aber voraus, dass die Daten gespeichert werden. Ein Thema, das während der BÜPF-Debatte hinreichend diskutiert wurde und ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist.
Auch die schweizerischen Bestimmungen zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht in internationalen Verhältnissen werden im Bericht untersucht. Sie sind nach Meinung des Bundesrats ausreichend und sachgerecht. Zwar sei die Rechtsdurchsetzung im Ausland oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Diese Probleme seien jedoch allgemeiner Natur und  können durch eine unilaterale Schweizer Regelung kaum gelöst werden. Zielführender seien Rechtshilfeabkommen, die beispielsweise die direkte postalische Zustellung von Gerichtsdokumenten vorsehen und damit Zivilprozesse wesentlich  beschleunigen. 

Fazit

Der Bundesrat glaubt nicht, dass der Gesetzgeber eingreifen muss, um die Zivilhaftung von Providern zu regeln. Es gäbe bereits das Urheberrechtsgesetz, das sich derzeit in der Vernehmlassung befindet und solche Fälle teilweise abdeckt. In der Urheberrechtsrevision geht es unter anderem darum, den Providern einen Anreiz zu bieten, Inhalte zu löschen und danach zu fragen. So sollen Richter gar nicht erst ins Spiel kommen müssen. Während also Copyright-Verstösse von Providern flächendeckend gelöscht werden sollen, versucht der Bundesrat, genau dies bei allen anderen Fällen zu verhindern.

Fabian Vogt
Autor(in) Fabian Vogt



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