News 19.08.2005, 12:45 Uhr

Staatsschutz verlangt Freibrief zum Hacken

Der Schweizer Dienst für Analyse und Prävention plant umfassende Massnahmen, um mögliche Verbrecher präventiv zu überwachen. Dies geht aus einem vertraulichen Gesetzesentwurf hervor, der an die Öffentlichkeit gelangt ist.
Die Weltwoche hat auf ihrer Website einen vertraulichen Bericht der Bundespolizeiabteilung Dienst für Analyse und Prävention (DAP) veröffentlicht [1]. Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf mit brisantem Inhalt. Unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung fordert der Entwurf mit dem nüchternen Titel "Bundesgesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit" einen massiven Ausbau der Überwachungsmöglichkeiten. Das Papier datiert auf den 24. Juni und wartet zurzeit darauf, vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt zu werden.
In einem elektronischen "Informations- und Dokumentationssystem über Bedrohungen" sollen umfangreiche Daten über potentiell gefährliche Menschen gesammelt werden. Dabei kann die Polizei laut Weltwoche auf Methoden wie "Funk- und Telefonüberwachung, Zwangsmassnahmen, um Informationen zu erhalten, das Engagement von Tarnfiguren, fingierten Identitäten und fiktiven Firmen sowie Schwarzgeldzahlungen an Zuträger und Spitzel" zugreifen. Aufhorchen lassen auch die geplanten Massnahmen zur "besonderen Informationsbeschaffung". So dürfen etwa nicht nur Post-, E-Mail- und Internetverkehr von direkt Verdächtigen überwacht werden, sondern auch von Drittpersonen. Die einzige Bedingung: Es muss die Annahme bestehen, dass der Anschluss oder die Postadresse des Dritten durch eine sicherheitsgefährdende Person missbraucht wird (Artikel 14h).
Ebenfalls heikel ist Abschnitt 5 in Artikel 14i. Dort verlangt der DAP die Erlaubnis für "die Beschaffung von elektronisch oder auf vergleichbare Weise gespeicherten Daten unter Eindringen in ein fremdes, gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem". Damit ist nichts anderes als das Hacken von geschützten Systemen gemeint.
Als wäre dem nicht genug: Für die Anordnung der Massnahmen braucht es keinen richterlichen Beschluss (Artikel 14e). Es genügt die Anordnung des Bundesamtes. Nur ein "unabhängiges Gremium" muss diese zusätzlich absegnen - in besonders dringenden Fällen darf das auch nachträglich geschehen.



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