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11.08.2009, 05:46 Uhr
Konsumentenschutz im Fernmeldewesen
Mehrere Änderungen an Fernmelde-Verordnungen sollen ab dem 1. Januar 2010 die Konsumenten besser schützen. Der Instanzen-Hürdenlauf hat begonnen. Was meinen die Gegner?
Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) möchte die Internet- und Handy-Anwender besser vor Abofallen und überhöhten Rechnungen schützen. Seit Anfang April liegen Änderungsentwürfe zu einigen Fernmeldeverordnungen bereit.
Bis im Juni durften interessierte Kreise dazu ihre Stellungnahmen abgeben. Hier eine Übersicht über die für Konsumenten interessantesten Änderungsvorschläge – und über die wichtigsten Argumente ihrer Gegner.
FDV (Verordnung über Fernmeldedienste)
Roaming: Der Artikel 10a will Mobilfunkanbieter dazu verpflichten, die Kunden über die teils sehr hohen Roaming-Gebühren zu informieren. Zum einen soll das beim Vertragsabschluss mit einem Infoblatt geschehen. Zudem soll der Anbieter seine Kunden automatisch (z. B. per SMS) benachrichtigen, sobald sie in einen Roaming-Bereich eintreten. Die Benachrichtigung soll aus- und wieder einschaltbar sein.
Die Gegner: Die Telekomfirmen halten ein Infoblatt bei Vertragsabschluss für Papierverschwendung. Die schnell veralteten Daten würden von den wenigsten Kunden überhaupt zu Rate gezogen. Die Anbieter wären wohl bereit, bei Vertragsabschluss eine Onlineseite mit den stets aktuellen Preisen anzugeben. Eine Info-SMS bei Roaming-Beginn ist bei Swisscom schon Realität, danach beschränke man sich auf eine SMS ungefähr alle zwei Monate. Die Mitbewerber wären zähneknirschend bereit, zumindest die wichtigsten Tarife jeweils in eine solche SMS zu packen.
Qualitätsdaten: Fernmeldeanbieter sollen dazu gezwungen werden, interne Statistiken über Anzahl und Dauer von Ausfällen ihrer verschiedenen Dienste, über die Abrechnungsgenauigkeit und die Reaktionszeiten ihrer Hotlines zu führen. Diese Zahlen sollen sie jährlich auf ihren Webseiten publizieren. Dies jedenfalls laut den Entwürfen zum Artikel 10b.
Die Gegner: Hier laufen die Telekomfirmen Sturm. Sie sprechen teils von mehreren Millionen Franken an Kosten, die auf sie zukämen. Ausserdem seien die Daten je nach Definition nicht vergleichbar; nicht zuletzt ziehen sie auch den Nutzen für den Konsumenten in Zweifel.
Rufnummernanzeige: Nach Artikel 26a soll es nicht mehr erlaubt sein, eine ungültige oder nicht dem Anrufer gehörende Nummer anzuzeigen. Darüber hinaus dürfen keine Anrufe mehr getätigt werden, die auf dem Display des Angerufenen bloss eine teure Mehrwertdienstnummer (0900, 0901, 0906) zeigen. Das erschwert Abzock-Maschen, in denen mittels Kürzestanrufen «verpasste Anrufe» erscheinen, die beim Rückruf zu einer teuren Mehrwertnummer führen.
Die Gegner: Prinzipiell halten die Telekomfirmen eine Regelung für sinnvoll. Sie sehen allerdings technische Probleme bei der Überprüfbarkeit der Rufnummern. Was die Anzeige einer teuren Mehrwertnummer betrifft, zeigen sie zwar Verständnis. Aber etwa der Telekommunikationsverband Asut würde beim Verbot von Anrufen ab 0900/0901/0906er-Nummern lieber die Inhaber jener Nummern in die Pflicht nehmen. Auch hier kämen noch technische Hürden dazu.
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14.08.2009
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