Diskriminierungsverbot 14.01.2022, 11:45 Uhr

Konsumentenschutz ruft dazu auf, Geoblocking-Verstösse zu melden

Seit Anfang Jahr dürfen hiesige und ausländische Webshops Herrn und Frau Schweizer nicht mehr diskriminieren. Doch halten sich die Händler auch daran?
Symbolbild
(Quelle: justynafaliszek/Pixabay)
Seit dem 1. Januar 2022 ist es Händlern nicht mehr erlaubt, Sie vom Besuch einer ausländischen Seite abzuhalten. Wenn Sie also beispielsweise bei Nespresso auf die internationale Seite (nespresso.com) surfen möchten, darf der Online-Shop Sie nicht mehr ohne Zustimmung auf die Schweizer Seite umleiten – wo die gleichen Produkte oft markant teurer sind. Auch darf der Zugriff aus der Schweiz nicht blockiert werden. Dieses sogenannte Geoblocking ist seit diesem Jahr sowohl für in- als auch ausländische Online-Shops verboten.
Doch halten sich die Online-Shops auch bereits daran? Grundsätzlich kann das neue Verbot nur durch die Zivilgerichte durchgesetzt werden. Für Private ist dies jedoch oft zu teuer und zeitaufwändig.
Die Stiftung Konsumentenschutz kann ebenfalls eine WEKO-Anzeige machen oder Ihnen im Fall von Verstössen gegen das Verbot von Geoblocking generell weiterhelfen. Nun ruft der Schweizer Konsumentenschutz, der sich mehrere Jahre für die Fair-Preis-Initiative eingesetzt hatte, Kundinnen und Kunden gezielt auf, der Stiftung Verstösse gegen das Geoblocking-Verbot zu melden.
Falls Sie beim Online-Shopping auf einen oder mehrere der nachfolgend genannten Punkte stossen, liegt vermutlich ein Verstoss vor:
  1. Sie surfen auf die Seite eines (ausländischen) Online-Shops, werden aber unmittelbar – und ohne Zustimmung – auf eine andere Webseite (i.d.R. ein Schweizer Shop) umgeleitet.
  2. Sie werden blockiert, können also nicht aus der Schweiz auf einen ausländischen Online-Shop zugreifen.
  3. Sie können bei einem (ausländischen) Online-Shop weder via Rechnung noch mit üblichen Zahlungsmitteln (z.B. gängige Schweizer Kreditkarten) bezahlen.
  4. Ein Online-Shop liefert zwar in die Schweiz, das von Ihnen gewünschte Produkt oder die Dienstleistung ist jedoch ohne sachliche Rechtfertigung (deutlich) teurer als beim selben Anbieter im Ausland.
    Hinweis: Falls der Onlinehändler Zusatzkosten für den Versand in die Schweiz und/oder die Verzollung berechnet, ist dies zulässig.
    Wenn Ihnen nun gleich ein konkretes Beispiel in den Sinn kommt, prüfen Sie die oben erwähnten Punkte. Wenn einer oder mehrere davon zutreffen, können Sie den Fall über diesen Link dem Konsumentenschutz melden.



    Kommentare
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    karnickel
    15.01.2022
    Bitte beachtet, dass der Konsumentenschutz erst bei einer stattlichen Anzahl von Meldungen aktiv wird. Dabei macht er nichts anderes als die Liste der Adressen von Leuten, die das gemeldet hatten den zuständigen Schweizer Behörden zu übermitteln. Da es oft sehr kleine Online Shops gibt also einen Verwaltungsaufwand, den man übergehen könnten. Wägt also ab, ob ihr den Vorfall nicht gleich direkt der zuständigen Amtsstelle meldet.