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16.06.2016, 06:00 Uhr
Rechtstipp – Allgemeine Geschäftsbedingungen: Was gilt, was nicht?
Wie sinnvoll sind hundertseitige AGB und was stellen die Juristen im Ernstfall damit an? Überraschendes aus der Rechtspraxis.
«Viel hilft viel», sagen sich besonders US-amerikanische Unternehmen offenbar, wenn sie ihren Kunden hundertseitige «Allgemeine Geschäftsbedingungen» (AGB) präsentieren. Sind nahezu telefonbuchdicke AGB für die Unternehmen wirklich nützlich? Und muss man sich als Konsument auch wirklich alles entgegen halten lassen, was ein Anbieter in seinen AGB anführt?
AGB sind vorformulierte Klauseln, die eine Vertragspartei der anderen beim Abschluss des Vertrages zum Akzept vorlegt. Für Unternehmen, die viele Kunden bedienen, sind AGB oft die einzige Möglichkeit, ihre Geschäfte rationell abzuwickeln und zugleich die wichtigen Dinge überhaupt zu regeln. So weit, so sinnvoll. Allerdings sind AGB oftmals auch Quell des Ärgers, lassen sich doch darin für den Kunden ungünstige Regeln verstecken.
Ganz so einfach ist die Rechtslage allerdings nicht. Bevor Schweizer Gerichte AGB auch wirklich anwenden, nehmen sie nämlich eine vierstufige Prüfung vor.
In einem ersten Schritt (Geltungskontrolle) wird geprüft, ob die AGB überhaupt in das Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien übernommen worden sind. Der Verwender der AGB, also das Unternehmen, hat die Übernahme der AGB durch den Kunden nachzuweisen. Dies geschieht beispielsweise, indem er dem Gericht die vom Kunden unterzeichneten AGB vorlegt. Misslingt dieser Beweis, erlangen die ganzen AGB keine Wirkung; an ihre Stelle tritt das Gesetz.
AGB gelten allerdings nicht nur dann als übernommen, wenn sie unterzeichnet sind. Das Bundesgericht lässt es beispielsweise auch genügen, wenn sie gut sichtbar im Geschäftslokal des Unternehmens aufgelegt oder aufgehängt sind. Bei Internetbestellungen muss die Übernahme der AGB durch den Kunden durch Anklicken eines Kästchens bestätigt werden. Das Kästchen und der Link zu den AGB sollen dabei vor dem Bestätigungsknopf auf der Webseite zu liegen kommen, damit sie nicht übersehen werden können. Dies war beispielsweise bei der Internet-Falle «maps-routenplaner.info» nicht der Fall, in die in letzter Zeit so viele getappt sind: Weil die Bestimmung, gemäss der für eine Abfrage glatte 500 Euro zu zahlen sein sollen, irgendwo auf der Seite versteckt war, ist sie unwirksam.
Die Kenntnisnahme der AGB muss für den Kunden zumutbar sein; hundertseitige AGB, wie im genannten Beispiel, oder auch solche, die sehr schlecht lesbar sind, sind nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen und damit unwirksam.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die AGB dem Kunden bereits beim Vertragsschluss zugänglich sind; sie etwa erst der Sendung beizulegen, reicht nicht. Ich selber bestellte vor einiger Zeit einmal einen Ersatzakku für meinen Laptop telefonisch beim Hersteller. Als der Akku nach wenigen Monaten bereits wieder den Geist aufgegeben hatte, reklamierte ich. Der Hersteller stellte sich auf den Standpunkt, der Akku unterstehe einer verkürzten Garantie von nur drei Monaten, die bereits abgelaufen sei. Ich wies dann darauf hin, dass die AGB zwar der Sendung beigelegen hätten, ich aber bei der Telefonbestellung nicht vor Vertragsschluss auf die verkürzte Garantiefrist in den AGB aufmerksam gemacht worden sei, womit diese nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Und ich bekam anstandslos einen neuen Akku.
Im Einzelfall geschlossene Abreden zwischen den Parteien, die von den AGB abweichen, gehen den AGB übrigens grundsätzlich vor. Das Gleiche gilt, wenn man als Kunde einen Teil der AGB streicht (was allerdings nicht oft gelingen dürfte, weil die Kundenbetreuer angewiesen sind, solches nicht zu akzeptieren).
Als zweiten Prüfschritt prüft das Gericht die Anwendung der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel: Wer AGB unterschreibt, ohne sie zu lesen, muss diese zwar grundsätzlich nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen. Allerdings eben nur dann, wenn die Klauseln für ihn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich und damit überraschend sind. Ungewöhnlich kann zum Beispiel ein überraschend hoher Preis einer Dienstleistung sein, der in AGB versteckt ist: Selbst wenn im genannten im Fall des Online-Routenplaners also die AGB korrekt auf der Website aufgeführt gewesen wären, hätte man sich als Konsument nicht verpflichtet, die 500 Euro zu zahlen, denn einen derart hohen Preis für diese Dienstleistung muss man offensichtlich nicht erwarten.
In einem dritten Schritt prüft das Gericht die Anwendung der so genannten Unklarheitsregel: Sind sich die Parteien bei der Auslegung einer AGB-Klausel nicht einig, fragt das Gericht ausgehend vom Wortlaut, wie die Parteien diese beim Vertragsschluss hätten verstehen müssen. Führt dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist die mehrdeutige Klausel zugunsten des Kunden auszulegen. Das Unternehmen soll sich also nicht hinter bewusst schwammig oder widersprüchlich gehaltenen Bestimmungen verstecken können.
In einem vierten Schritt prüft das Gericht sodann, ob die Klauseln von AGB, die gegenüber Konsumenten Verwendung finden, sehr unfair sind (Inhaltskontrolle). Das Schweizer Parlament hat sich allerdings für den Erlass dieses «Fairness-Gesetzes» nicht nur sehr lange Zeit genommen (nämlich bis 2011; etwa in Deutschland kennt man es seit den 1970er Jahren und im Rest der EU seit 1993), der Schweizer Gesetzesartikel wurde im Parlament auch ganz bewusst schwammig gehalten.
Immerhin gibt es Hinweise in der juristischen Literatur, welche AGB-Klauseln bei der Inhaltskontrolle durchfallen könnten. Es geht beispielsweise um Klauseln, die es dem Anbieter erlauben, den Vertrag einseitig abzuändern (etwa plötzlich den Preis zu erhöhen oder Lieferfristen zu verlängern), oder um Klauseln, die die gesetzliche Beweislast zulasten des Kunden ändern (zum Beispiel wenn der Kunde plötzlich beweisen müsste, Ware nicht erhalten zu haben; den Zugang hat nämlich grundsätzlich der Anbieter zu beweisen). Auch Banken können heute Risiken des E-Banking nicht mehr beliebig per AGB auf den Kunden abwälzen. Unzulässig sind im Weiteren ein Ausschluss der Haftung für körperliche Schäden des Kunden, unverhältnismässig hohe Mahngebühren oder eine Übertragung des Vertrags mit dem Kunden auf einen anderen Anbieter mit schlechterer Bonität. Das Unternehmen kann zudem AGB-Klauseln nach dem Vertragsschluss nur noch dann ändern, wenn dem Kunden dabei die Möglichkeit zur Kündigung gewährt wird. Manche Juristen fordern sogar, dass die möglichen Änderungsgründe bereits in den alten AGB festgehalten sein müssen.
Hinzu kommen natürlich all jene Fälle, in denen schon das Gesetz zwingend einen Mindeststandard vorschreibt, von dem man vertraglich gar nicht abweichen kann. So kann man generell die Haftung aus einem Vertragsverhältnis nicht vollständig ausschliessen (nur für leichte Fahrlässigkeit), im Mietrecht kann man nicht einfach vertraglich bestimmen, dass der Mieter auch grosse Reparaturen (und nicht nur kleinen Unterhalt) selber vorzunehmen hat, und man kann dem Konsumenten den Gerichtsstand an seinem Wohnort nicht wegnehmen.
Sie sehen: Auch für die Unternehmen, die AGB verwenden, ist die Sache keineswegs einfach. Lassen Sie sich als Konsument nicht mit einem einfachen Hinweis auf die AGB abspeisen. Ein kurzer Blick eines Juristen auf den Fall kann sich lohnen.
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