Urheberrecht Fotografie 08.04.2020, 09:46 Uhr

Lichtbildschutz seit 1. April in Kraft

Mit dem revidierten Urheberrechtsgesetz ist neu (fast) jede vom Menschen gemachte Fotografie urheberrechtlich geschützt. Was heisst das konkret?
Mit dem Lichtbildschutz ist neu jede Fotografie urheberrechtlich geschützt
(Quelle: Pexels/Pixabay)
Seit dem 1. April 2020 ist in der Schweiz das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft. Der Konsumentenschutz, der direkt in die Revisionsarbeiten involviert war, schreibt, die Nutzerrechte bleiben weitgehend gewahrt. Allerdings ist durch einen Kompromiss der Lichtbildschutz angenommen worden, so der Konsumentenschutz weiter.

Was bedeutet Lichtbildschutz?

Mit dem Lichtbildschutz ist neu jede Fotografie – unerheblich, ob verwackeltes Smartphone-Foto oder aufwendige Inszenierung eines professionellen Fotografen – urheberrechtlich geschützt. Es spielt auch keine Rolle mehr, ob ein Bild einen individuellen Charakter aufweist – dies im Unterschied zu bisher geltendem Recht. Grundsätzlich gilt neu: Fotos dürfen nur noch verwendet werden, wenn die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt worden ist.

Welche Bilder sind geschützt?

Die einzigen Voraussetzungen, damit eine Fotografie unter den Lichtbildschutz fällt, sind: 
  • Es handelt sich die Aufnahme eines dreidimensionalen Objekts.
  • Die Aufnahme wurde von einem Menschen gemacht.
Automatisiert hergestellte Bilder wie z.B. Radarbilder oder das Bild einer Tier-Fotofalle fallen somit nicht unter den Lichtbildschutz. Auch Fotokopien oder das Abfotografieren von Bildern sind nicht geschützt, da kein drei-, sondern ein zweidimensionelles Objekt als Vorlage diente.
Hingegen beispielsweise Infrarot- und Röntgenbilder, Makro- und Mikrokopien, Negativfilmabzüge und einzelne Bilder aus Filmen schon, schreibt Steiger Legal.

Was darf man noch auf Social Media posten?

«Bei der Verwendung eines fremden Bildes in einem eigenen Beitrag/Post liegt eine urheberrechtlich relevante Handlung vor (Vervielfältigung, Zugänglichmachen)», schreibt der Konsumentenschutz. Ohne Erlaubnis des Bild-Urhebers ist es somit verboten, ein Bild als eigenen Beitrag zu posten.
Wenn also Ihre Schwester oder Ihr Onkel Ihnen ein Familienfoto per WhatsApp oder Mail schickt, dann dürfen Sie dieses nicht einfach auf Facebook oder Instagram posten. Der oder die Verwandte muss ihre/seine Erlaubnis geben. Ob Sie nur wenige oder viele Follower haben, spielt dabei keine Rolle, da Social-Media-Plattformen «den Rahmen des rein privaten Gebrauchs sprengen».
Was weiterhin erlaubt ist: Das Teilen und Verlinken von Bildinhalten – da dies ja gerade einer der Social-Media-Plattform-Kerninhalte ist.
Das Velo auf Tutti
Falls Sie auf Tutti oder Ricardo oder Facebook Ihr Velo oder ein altes Fitnessgerät verkaufen möchten, dürfen Sie übrigens vom Hersteller kein offizielles Produktbild verwenden. Es sei denn, Sie holen explizit die Erlaubnis des Herstellers ein.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie im Webratgeber des Konsumentenschutzes. Zudem wurde die rechtliche Situation auch in diesem Blog-Eintrag von Steiger Legal erläutert. Hier geht es zur bundesrätlichen Botschaft (pdf) zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes.



Kommentare
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r4s6
08.04.2020
OK, und was wenn jemand ein Bild von mir macht ohne mich zu fragen. Welches Recht ist dann höher zu werten das Urheberrecht oder das Persönlichkeitsrecht?