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27.05.2011, 07:05 Uhr
Pornos: Browserverlauf als Beweis
Der Besitz von harter Pornografie ist in der Schweiz strafbar. Was aber genau bedeutet Besitz? Zum Beispiel, wenn der Browserverlauf nicht gelöscht wurde? Ja!
Harte pornografische Inhalte werden zunehmend auch hierzulande zu einem Problem. So hat die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) im vergangenen Jahr massiv mehr Verdachtsmeldungen der Kategorie «harte Pornografie» erhalten. Erstmals seit dem Bestehen von Kobik im Jahr 2003 hat diese Kategorie mit über 1700 Meldungen zahlenmässig die Kategorie «Spam» überholt. Fast alle dieser Meldungen aus der Bevölkerung betrafen übrigens Sites mit kinderpornografischen Inhalten. Zur harten Pornografie gehören etwa Inhalte, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren oder menschlichen Ausscheidungen zu sehen sind. Hier liefert das Schweizerische Strafgesetzbuch eine klare Definition.
Konsum nicht strafbar
Was früher oftmals via einschlägiger Foren, Mailing-Listen oder mittels Tauschhandel verbreitet wurde, kann in der heutigen vernetzten Welt konsumiert werden, ohne die Inhalte physisch zu besitzen. Und der blosse Konsum ist nach geltendem Schweizer Recht nicht strafbar. Das Bundesgericht in Lausanne hat sich nun vor Kurzem damit auseinandergesetzt, wo in Zeiten des Internet der Konsum aufhört und der Besitz von harter Pornografie anfängt.
Aber der Reihe nach: Bei einem Mann, für den die Unschuldsvermutung gilt, wurden elektronische Dateien im temporären Internetspeicher gefunden, die unter anderem sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern wurde er dann allerdings vom Vorwurf freigesprochen, dass er hiermit harte Pornografie besitzt. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundesgericht in Lausanne festgestellt hat. Nach dessen Auffassung ist es dabei entscheidend, über welches IT-Know-how ein User verfügt.
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