Tipps & Tricks 04.10.2016, 06:00 Uhr

Rechtstipp: zum Recht am eigenen Bild

Lustiges Bild Ihres Kollegen geschossen – nun soll es auf Facebook? Aufgepasst: Erst fragen, dann posten. Der Rechtsprofessor erklärt, warum.
In den letzten Rechtstipps habe ich mich mit Fragen des Urheberrechts auseinandergesetzt. Das Ergebnis war, dass lange nicht alles, was im Internet verfügbar ist, auch für eigene Zwecke genutzt werden darf. Selbst wenn aber eine Verwendung urheberrechtlich zulässig ist, gibt es noch eine weitere Grenze: Das Recht am eigenen Bild. Jedermann hat nämlich das Recht, selber zu entscheiden, ob von ihm/ihr ein Bild aufgenommen werden darf, und ob dieses Bild publiziert werden darf.
Auf eine Einwilligung der abgebildeten Person zur Aufnahme und Veröffentlichung des eigenen Bildes kann nur dann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit oder ein Privater daran ein überwiegendes Interesse hat. So ist bei der redaktionellen Berichterstattung über eine Person in der Regel davon auszugehen, dass ein legitimes öffentliches Interesse an der Publikation einer illustrierenden Fotografie besteht. Gleiches gilt, wenn eine Person Teil der abgebildeten Umgebung ist, also etwa bei einer Landschaftsfotografie, oder bei einer Fotografie einer Sportveranstaltung oder eines Konzerts, bei denen selbstverständlich auch das Publikum mit abgebildet werden darf. Bei prominenten Personen ist eher ein öffentliches Interesse anzunehmen als bei Otto Normalverbraucher, aber auch bei diesen ist die Privatsphäre zu wahren.
Fotografien einzeln herausgestellter Personen bei der Gelegenheit eines Sportanlasses oder Konzerts überschreiten die Grenze des Zulässigen wieder, denn hier ist die Person nicht mehr «Teil der abgebildeten Umgebung». Ohne Einwilligung unzulässig ist es auch, Personen in misslicher Lage abzubilden, etwa Unfallopfer oder Betrunkene, oder ganz allgemein eine Person mit einem Bild in Misskredit zu bringen. Das Recht am eigenen Bild besteht, so lange die abgebildete Person lebt. Auch zur Verwendung älterer Bilder ist daher eine Einwilligung nötig.
Nach dem Gesagten ist es also beispielsweise nicht zulässig, das Foto eines Bekannten ohne dessen Einwilligung im Internet zu teilen. Wer an einer Party Bilder aufnehmen und diese auf Facebook posten will, muss die abgebildeten Personen um Einwilligung bitten. Je nach Situation kann man dabei aber wohl davon ausgehen, dass sich die Anwesenden bewusst sind, dass die Fotos im Netz geteilt werden; dann liegt eine «konkludente» Einwilligung vor, zumindest wenn die abgebildeten Personen bemerken, dass fotografiert wird und sich nicht dagegen wehren. Bei Minderjährigen ist besondere Vorsicht gefragt; in der Regel müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen.
Wer einer Publikation nicht zugestimmt hat, kann verlangen, dass ein Bild entfernt wird. Reagiert der Betreffende nicht, kann man den Betreiber der Website, etwa Facebook, kontaktieren und das Bild melden.
  
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