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Deutsches Gericht verurteilt Schweizer DNS-Resolver – wegen Sony

Das Landgericht in Leipzig hat in der Klage des japanischen Sony-Konzerns gegen das Unternehmen Quad9 aus Zürich entschieden. Das Urteil sorgt für Kopfschütteln.
© (Quelle: Screenshot PCtipp.ch)

Bei Quad9 handelt es sich um einen sicheren, privatsphärefreundlichen DNS-Resolver. Betrieben wird der in Zürich ansässige Dienst von einer Non-Profit-Stiftung. Die Aufgabe eines DNS-Resolvers besteht darin, eingegebene Domain-Namen (z. B. «shareplace.org») in IP-Adressen zu übersetzen (z. B. «5.8.9.10»). Der DNS-Resolver Quad9 filtert zudem bekannte Phishing- und Schädlingsdomains aus, was den kostenlosen Dienst zu einer empfehlenswerten Alternative zum DNS des eigenen Providers oder zu jenem von Google macht.

Über den Umgang mit DNS-Resolvern in der Praxis lasen Sie bereits unter «Windows: Domain Name Server prüfen» sowie unter «Troubleshooting-Tipps fürs Surfen und Mailen».

Was ist passiert?

Der deutsche Ableger des japanischen Konzerns Sony Music hat sich beim Kreuzzug gegen die Musikpiraterie den Schweizer DNS-Resolver Quad9 herausgepickt und ihn verklagt. Der Grund: Quad9 weigerte sich, bestimmte Domains wegzufiltern, über die unter anderem auch Musiktitel von Sony Music geteilt wurden. Laut Heise handelte es sich zum Beispiel um die Domain Shareplace.org.

Das Landgericht Leipzig hat nun Sonys Klage stattgegeben und Quad9 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250'000 Euro dazu verpflichtet, die zwei betroffenen Domains ins Leere laufen zu lassen.

Was stört an der Entscheidung?

Die Kritik dreht sich zum einen um die Gefährdung der Redefreiheit im Internet und eine Zunahme der Zensur. Quad9 schreibt im Blog (engl.), andere Unternehmen könnten «diesen Präzedenzfall nutzen, um Websites zu sperren, die ihnen nicht gefallen, z. B. aus kommerziellen oder politischen Motiven».

Der wichtigere Punkt ist allerdings ein anderer. Ein DNS-Resolver ist von allen beteiligten Parteien jene Instanz, die am wenigsten mit den vorgeworfenen Copyright-Verletzungen zu tun hat. Immerhin gibt es eine Person, die kopierte Musik hochlädt. Es gibt einen Hoster, auf dessen Servern die Dateien liegen. Es gibt den User, der die widerrechtlich geteilten Dateien herunterlädt. Und es gibt an jedem Punkt dieser Kette einen Zugangsprovider. Wie die deutsche Rechtsprofessorin Ruth Janal in einem Gutachten feststellte, könnten aber laut Telemediengesetz nicht einmal Letztere haftbar gemacht werden.

Manche Kommentatoren vergleichen es mit dem Verurteilen eines Telefonbuchverlags, weil dessen Telefonbücher von Einbrechern für das Herausfinden von Adressen benutzt werden könnten.

Nicht zuletzt fällt die Tatsache auf, dass Sony dieses Exempel an einem kleinen Anbieter statuiert, statt sich einen der grossen Zugangsprovider und DNS-Betreiber vorzuknöpfen. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Etwa beim Swisscom-DNS ist die Seite auch nicht gesperrt.

Es ist davon auszugehen, dass der Fall weitergezogen wird.

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