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Herausgabe von elektronischen Beweismitteln

Anbieter von Internet- und Kommunikationsdienstleistungen aus der Schweiz dürfen europäischen Strafverfolgungsbehörden die herausverlangten Daten als elektronische Beweismittel mit einer Spezialbewilligung direkt zustellen. Dies weil die Datenherausgabe bei Tech-Diensten, die im EU-Raum tätig sind, neu direkt verlangt werden kann (europäische E-Evidence-Gesetzgebung).
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© admin.ch

Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage stellt diese Übergangslösung sicher, dass für die Tech-Dienste kein Konflikt zwischen schweizerischem und europäischem Recht entsteht. An seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 hat der Bundesrat die entsprechende Modellverfügung verabschiedet.

Mit der neuen e-Evidence-Gesetzgebung können die Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU elektronische Beweismittel (sog. E-Evidence) wie z. B. E-Mails, Chat-Verläufe oder IP-Adressen schnell und unkompliziert bei den jeweiligen Tech-Dienstanbieterinnen herausverlangen. Die EU-Mitgliedstaaten sind nun daran, die neue Rechtsgrundlage umzusetzen.

Bereits im Frühling 2025 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die Schaffung entsprechender Gesetzesgrundlagen für die Schweiz zu prüfen und zu evaluieren, ob in diesem Bereich enger mit der EU zusammengearbeitet werden kann. Diese Prüfung ist im Gang. Namentlich werden derzeit die Umsetzungsarbeiten der EU-Mitgliedstaaten analysiert und die Schaffung einer entsprechenden schweizerischen Gesetzesgrundlage vorbereitet.

Tech-Dienstanbieterinnen, die einen Bezug zur Schweiz haben und ihre Dienste ebenfalls in der EU anbieten (z. B. Swisscom, Sunrise oder Protonmail), können von europäischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die neue e-Evidence-Gesetzgebung unter Umständen dazu verpflichtet werden, ihre Daten als elektronische Beweismittel direkt herauszugeben. Mit diesem Vorgehen würden Tech-Anbieterinnen mit Bezug zur Schweiz in gewissen Fällen jedoch gegen Art. 271 des Strafgesetzbuchs (StGB) verstossen. Diese Ausgangslage ist für die Branche unbefriedigend. So besteht das Risiko, dass Tech-Dienste entweder gegen schweizerisches Recht oder gegen EU-Recht verstossen.

Bewilligung zur Herausgabe elektronischer Beweismittel wird auf Antrag erteilt

Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage soll diese schwierige Situation deshalb mit einer Übergangslösung entschärft werden. Konkret wird den Tech-Dienstanbieterinnen die direkte Herausgabe mit einer Spezialbewilligung ab sofort erlaubt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Daten in der Schweiz gespeichert sind. An seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 hat der Bundesrat dazu den entsprechenden Musterbeschluss verabschiedet. Gestützt darauf wird das EJPD den Tech-Dienstanbieterinnen auf Antrag eine Bewilligung erteilen – sofern die Datenherausgabe von einer zuständigen EU-Strafverfolgungsbehörde angeordnet wird. Die Spezialbewilligung ist maximal zwei Jahre gültig und muss im Anschluss erneut beantragt werden, sofern bis dahin noch keine dauerhafte Lösung zwischen der Schweiz und der EU besteht.

Elektronische Beweismittel im Strafverfahren

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