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Keine Aufhebung der Abstimmung über E-ID-Gesetz wegen Swisscom-Spende

Die eidgenössische Abstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz wird nicht wiederholt. Das Bundesgericht tritt auf die verspätet erhobenen Beschwerden im Zusammenhang mit der Zuwendung der Swisscom von 30'000 Franken an ein privates Abstimmungskomitee nicht ein.
© E-ID

Am 28. September 2025 fand die eidgenössische Abstimmung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) statt. Gemäss dem gleichentags veröffentlichten provisorischen amtlichen Ergebnis wurde die Vorlage mit einem Mehr von 21'270 Ja-Stimmen angenommen. Am 26. August 2025 war auf der Meldeplattform der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Kampagnenfinanzierung eine Zuwendung der Swisscom in der Höhe von 30'000 Franken (ohne Mehrwertsteuer) zu Gunsten des «Wirtschaftskomitees Schweizer e-ID» veröffentlicht worden, welches für die Annahme des E-ID-Gesetzes eintrat.  Zwei Tage vor dem Abstimmungstermin wurden Sachleistungen der Ringier AG sowie der TX Group AG im Wert von 85'000 bzw. 78'000 Franken an die «Allianz Pro e-ID» veröffentlicht. Mehrere Personen und Gruppierungen erhoben deshalb Abstimmungsbeschwerden.

Das Bundesgericht tritt an seiner öffentlichen Beratung vom 21. April 2026 auf die Beschwerden nicht ein, soweit sie die Zuwendung der Swisscom betreffen. Die diesbezüglichen Beschwerden wurden erst im Anschluss an eine entsprechende Meldung vom 21. September 2025 in der NZZ am Sonntag oder nach der Abstimmung und damit verspätet eingereicht. Auf der Meldeplattform der EFK wurde die Zuwendung bereits am 26. August 2025 veröffentlicht. Abstimmungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Zuwendung eines staatlich beherrschten Unternehmens wie der Swisscom müssen sofort erhoben werden. Gemäss dem Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) gilt eine Frist von drei Tagen ab Entdeckung des Beschwerdegrundes. Das BPR sieht zudem vor, dass Informationen über Zuwendungen im Abstimmungskampf grundsätzlich spätestens 30 Tage vor der Abstimmung auf der Plattform der EFK veröffentlicht werden müssen. Im konkreten Fall wäre der letzte Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Informationen zur Zuwendung der Swisscom folglich der 30. August 2025 gewesen. An diesem Tag war es den interessierten Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern möglich und zumutbar, die fragliche Plattform der EFK zu konsultieren, welche form- und kostenlos zugänglich ist.

Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Sachbeiträgen der Ringier AG und der TX Group AG weist das Bundesgericht ab. Hier galt keine Pflicht zur Beschwerdeerhebung vor der Abstimmung. Private Medien sind grundsätzlich nicht zu politischer Neutralität verpflichtet. Zwar wurden die Sachzuwendungen auf der Meldeplattform verspätet ausgewiesen. Eine Verletzung der Transparenzbestimmungen kann jedoch nicht isoliert beanstandet werden. Vielmehr würde eine Aufhebung der Abstimmung oder die Feststellung einer Verletzung des Stimmrechts wegen dieser privaten Zuwendungen erhebliche Unregelmässigkeiten voraussetzen. Davon ist hier nicht auszugehen.

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