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Lesedauer 5 Min.

Nach Preiserhöhung: Wie kündige ich den Kabelanschluss?

Ab April steigen die Kosten für den Kabelanschluss auf monatlich rund 40 Franken. Wir zeigen, wie man als Mieter den Anschluss richtig kündigt und stellen Alternativen vor.

Der Mieterverband stellt Musterbriefe bereit

© Quelle: PCtipp.ch

Der Preis für den TV-Kabelanschluss schlägt auf: Ab April 2018 werden monatlich Fr. 39.90 fällig. Das sind 3 Franken mehr als letztes Jahr und fast 16 Franken mehr als noch 2013 (Fr. 24.10). Der Kabelanschluss, der für den Empfang der Grund-TV-Sender gebraucht wird, kostet damit satte 66 Prozent mehr als noch vor fünf Jahren. Begründet wird dies mit den steigenden Kosten für die Netzinfrastruktur. Mit Fr. 478.80 Jahresgebühr ist der Kabelanschluss nun teurer als die Konzessionsgebühr (Billag).

Kabelanschluss plombieren – wie muss ich vorgehen?

Sofern Sie weder Ihren Internetanschluss noch das TV-Angebot über den Antennenanschluss beziehen (oder sofern Sie vorhaben, diese Dienste zukünftig beispielsweise über das Telefonnetz zu beziehen), gibt es die Möglichkeit, den Anschluss plombieren zu lassen. Dies spart Ihnen die monatliche Gebühr von Fr. 39.90 im Monat. Dies ist allerdings mit bestimmten administrativen Vorgängen verbunden, die sich je nach Ausgangslage unterscheiden können. 

Vorgehen für Mieter

Der Mieterverband stellt Musterbriefe bereit

© Quelle: PCtipp.ch

Wenn Sie als Mieter einer Wohnung den Anschluss plombieren lassen wollen, besteht der erste Schritt darin herauszufinden, wie die Kabelgrundgebühr verrechnet wird. Dies sollte in Ihrem Mietvertrag und/oder Ihrer Nebenkostenabrechnung vermerkt sein. Sofern Sie dafür keine separate Rechnung von der UPC erhalten (bei Mietwohnungen sehr selten), sind die Kabelgrundgebühren in der Regel Teil der Nebenkosten oder der Nettomiete. So gehen Sie vor:

  1. Kündigen Sie den Kabelanschluss. Verfassen Sie eine schriftliche Kündigung und senden Sie diese sowohl Ihrem Vermieter als auch dem Netzbetreiber.

  2. Wenn die Kabelgebühren Teil der Nettomiete sind, so muss der Vermieter im Kündigungsschreiben auf die fällige Reduktion der Nettomiete hingewiesen werden. In der Regel muss die Reduktion spätestens ab dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin in Kraft treten.

  3. Wenn die Kabelgebühren als separate Nebenkostenpauschale verrechnet werden, muss dies ebenfalls im Kündigungsschreiben vermerkt sein. Auch hier muss der Vermieter diese Pauschale dann spätestens ab dem nächsten Kündigungstermin streichen.

  4. Wenn die Gebühren über die Akonto-Nebenkostenabrechnung verrechnet werden, fallen diese bei der nächsten Abrechnung weg (allenfalls Teilzahlung).

Einen entsprechenden Musterbrief stellt der Mieterinnen- und Mieterverband auf seiner Website zur Verfügung. Unter der Adresse go.pctipp.ch/1504 werden Sie direkt zum Formular weitergeleitet. Ist der Kabelanschluss gekündigt und sind die zuvor noch angefallenen Gebühren beim Netzbetreiber abgegolten, dürfen Ihnen keine Gebühren mehr verrechnet werden. Weiter ist der Vermieter verpflichtet, Sie offiziell über die entsprechende Mietzinsanpassung zu informieren oder er muss Ihnen gegebenenfalls einen geänderten Mietvertrag zustellen.

Weigert sich der Vermieter, den Anschluss plombieren zu lassen, kann der Artikel 35a des Fernmeldegesetzes geltend gemacht werden, wonach dem Mieter keine Gebühren angelastet werden dürfen, wenn der Mieter den Anschluss nicht mehr benötigt oder von Anfang an nicht benutzen möchte.

Lesen Sie auf der nächsten Seite: Wer bezahlt die Plombierung? Und: Was sind die Alternativen?

Wer bezahlt die Plombierung? Und: Was sind ...

Wer bezahlt die Plombierung?

Die Plombierung ist ein technischer Vorgang, für den eine Fachkraft hinzugezogen wird. Gemäss dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Vermieter für die Kostenübernahme der Plombierung relevant, sofern keine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurde. Wurde keinerlei Vereinbarung getroffen, werden die Kosten der Plombierung in der Regel vom Anbieter (also z.B. UPC) übernommen.

Was sind die Alternativen?

Die erneute Erhöhung der Kabelanschlussgebühren ist ein dicker Hund. Zumal sich für die Endkunden keine wirkliche Leistungsverbesserung ergibt. Bei einer solchen Politik darf man sich schon mal nach anderen Optionen umsehen. Wenn man sich gegen einen Internetanschluss und ein TV-Angebot über den Kabelanschluss entschliesst, bleibt die Frage nach Alternativen. Diese sind mannigfaltig.

DSL

Eine Glasfaserbuchse muss in älteren Gebäuden meist nachträglich montiert werden

© Quelle: PCtipp.ch

Die naheliegendste Option ist natürlich eine DSL-Leitung über den Telefonanschluss. Unter Umständen kann dies auch eine Glasfaserleitung sein (ob Ihr Anschluss bereits glasfasertauglich ist, können Sie über go.pctipp.ch/1505 in Erfahrung bringen). Hier gibt es eine Vielzahl an nationalen, aber auch an regionalen Providern, die Kombipakete anbieten, bestehend aus Internet-, TV-, und Festnetzleitung. Beachten Sie bitte: Ist bei Ihnen in der Wohnung noch keine Glasfaserbuchse montiert, wird dies von einem Techniker der Stadtwerke übernommen. Die Kosten tragen meist die Stadtwerke selber.

LTE

Ein LTE-Router bietet Internet übers 4G-Datennetz

© Quelle: PCtipp.ch

Bereits seit einigen Jahren gibt es LTE-Abonnements. Surfen und Fernsehen geschehen dann über das Datennetz, das sonst auch zum Surfen über das Smartphone dient. Gewisse Provider, beispielsweise Sunrise oder Yallo, bieten solche Abonnements an. Hier werden LTE-Modems geliefert, die mittels einer SIM-Card die Verbindung zum Internet gewährleisten. Je nach Modemtyp gibt es aber keine Netzwerkanschlüsse und auch der TV muss WLAN-fähig und smart sein, damit Sie fernsehen können. Dies geschieht dann über Apps oder den TV-Browser.

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