Fust verschickt Garantieverlängerung in Rechnungsform

Garantie, ihr gutes Recht!

Verkäuferrecht, Garantie, Umtauschrecht! Wer blickt da noch richtig durch? PCtipp klärt die wichtigsten Fragen.

Frage 1: Was heisst eigentlich Garantie?


Antwort: In der Schweiz ist sie verankert im Obligationenrecht und bedeutet, dass der Verkäufer eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Käufer hat (letzterer hat damit ein Gewährleistungsrecht). Der Verkäufer muss dafür Sorge tragen, dass dieses Gerät für die Dauer der Garantie in einem tadellosen und 100% funktionellen Zustand ist.

Frage 2: Wie lange gilt die Garantie?

Antwort: Sie ist laut Gesetz auf zwei Jahre befristet, und zwar verkäuferseitig. Das heisst: Sie kaufen direkt beim Verkäufer, muss er dafür Sorge tragen. Keine Regel ohne eine Ausnahme: Handelt es sich zum Beispiel um ein refurbished (wiederaufbereitetes), neuwertiges Produkt, kann der Händler quasi in Eigenregie die Garantiedauer auf ein Jahr befristen.

Frage 3: Was ist mit der Herstellergarantie?

Antwort: Die gibt es eigentlich gar nicht, jedenfalls ist sie zumindest in der Schweiz nicht gesetzlich festgelegt. Der Hersteller macht das quasi in Eigenregie. Wichtig für Sie: Diese läuft parallel zu der Garantie/Gewährleistung des Händlers. Zweitens umfasst sie oft nicht das gesamte Produkt, sondern nur Teilkomponenten, beispielsweise ein Display oder ein Akku. Das heisst: Sie müssen genau hinschauen, was genau von der Herstellergarantie abgedeckt ist.
Und hier noch ein Extratipp: Verschlafen Sie nicht die Garantieerweiterung. Oft bietet der Hersteller, wenn Sie sich bzw. das Neugerät auf seinem Portal registrieren, für einen gewissen Zeitraum (z. B. bis 30 Tage nach Kauf) eine Garantieerweiterung um ein Jahr. Das heisst: Aus zwei Jahren können dann drei Jahre werden. So lässt sich kostenlos von einer Garantieerweiterung profitieren.

Frage 4: Wohin nun mit dem Gerät im Garantiefall?

Antwort: Ihre erste Anlaufstelle in den ersten zwei Jahren ist immer der Verkäufer. Haben Sie z. B. ein Smartphone bei Swisscom gekauft, gehen Sie zu Swisscom. Stammt ein Notebook von Digitec, gehen Sie damit zu Digitec. Erst danach wird der Hersteller in die Pflicht genommen, sofern er eine verlängerte Garantie anbietet, die über diese zwei Jahre hinausgeht.

Extratipp: Falls Sie zum Hersteller gehen, nehmen Sie erst Kontakt mit ihm auf. Es könnte unter Umständen auch ins Geld gehen, nämlich dann, wenn Sie das Gerät auf Ihre Kosten an seinen Servicestandort im Ausland schicken müssen. Klären Sie es vorher ab.
Lesen Sie auf der nächsten Seite: Gerät ist ein Garantiefall! Was zu tun?



Kommentare
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Holzbock
12.12.2023
Da muss man sich schon fragen, ob das dreiste Vorgehen nicht gegen eine der in Art. 3 Abs. 1 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aufgezählten Verhaltensweisen verstösst.

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Antares62
12.12.2023
Die Frage Bemerkung sei erlaubt, weil sie legitim ist. Sind bei den Erfinder „solcher Verblendungen“ die Synapsen nur schwer oder sogar schwerstgeschädigt… Oder handelt es sich um eine fehlgeschlagene Übertaktung der „ich will Geld um jeden Preis, auch mit Luschenmassnahmen-CPU“. Tja FUST, dumm ist, wer Dummes tut… Wusste schon Forest Gump’s Mutter. Gibt’s da noch Entwicklernamen der Garantieverlängerungs-Helden? *zynisches Grinsen*

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Flamme
12.12.2023
Eine solche Garantieverlängerung verschickt auch "nettoshop.ch" Peter W.

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Jürgen N.
12.12.2023
Also uns / mir hat Fust erst nach Ablauf der Garantie unserer Tiefkühltruhe so eine "Rechnung" geschickt. Die wir auch annahmen weil der Service / Ablauf mit den Problemen mit der alte Truhe vorbildlich war. Nun haben wir sie nicht mehr erneuert.

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sibirjak999
12.12.2023
Ob Fust AG oder nettoshop = beide gehören zu Coop! Dass die solche Mätzchen nötig haben erstaunt mich als Kunde extrem! Meines Erachtens ist dies die Vorstufe von Täuschung ... Nächster Kauf findet in keiner dieser Firmen mehr statt!