Urteil gegen Nortonlifelock wegen Antiviren-Abo
Die Richter sehen den Vorwurf der einseitigen Verlängerung eines gekündigten Virenschutz-Abos als irreführend.
«Besonders dreistes Vorgehen»
«Das Vorgehen von Nortonlifelock war besonders dreist: Das Anschreiben mit der angeblichen Vertragsverlängerung erweckte den Eindruck, als könnte der Anbieter den gekündigten Vertrag einfach nochmal verlängern», so Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Der konkrete Fall: Nach Kündigung ihres Virenschutz-Abonnements bekam eine Kundin eine E-Mail ihres alten Anbieters: Ihr Abo sei kostenlos um 30 Tage verlängert worden. Mit der Verlängerung kaufe sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch für 104,99 Euro im Jahr verlängert werde.
«Wiederkehrendes Abonnement»
In dem Schreiben hiess es: «Ihr Abonnement ist seit über zwei Wochen abgelaufen. Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert.» Weiter unten informierte ein Sternchenhinweis über «Wichtige Abonnement-, Preis- und Angebotsdetails» - einmal mehr Grund für die Verbraucher, dieses Kleingedruckte besonders genau zu lesen.
Denn darin hiess es: «Mit der Verlängerung Ihres Abonnements kaufen Sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch verlängert wird. Für die Verlängerung wird jährlich folgender Preis abgerechnet: 104,99 Euro.» Aus Sicht des Berliner Landgerichts ist die Mitteilung über die vermeintliche Abo-Verlängerung mehrfach irreführend.
Den Richtern nach wird wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, dass eine solche Verlängerung des Vertrags einseitig durch den Anbieter erfolgt. Der Hinweis auf die Abo-Details könne weiter so verstanden werden, dass die zunächst kostenfreie Vertragsverlängerung zum Kauf eines wiederkehrenden Abonnements geführt habe.
Auch diese Angabe sei zur Täuschung geeignet. Zudem werde suggeriert, dass das Abo erneut gekündigt werden müsse, um eine kostenpflichtige Verlängerung zu verhindern. Als unzulässig wertete das Gericht auch die fehlende Möglichkeit, Widerspruch gegen den Versand solcher E-Mails einzulegen. Das aktuelle Urteil (PDF) erging als Versäumnisurteil. (pressetext.com)
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