Herausgabe von elektronischen Beweismitteln
Anbieter von Internet- und Kommunikationsdienstleistungen aus der Schweiz dürfen europäischen Strafverfolgungsbehörden die herausverlangten Daten als elektronische Beweismittel mit einer Spezialbewilligung direkt zustellen. Dies weil die Datenherausgabe bei Tech-Diensten, die im EU-Raum tätig sind, neu direkt verlangt werden kann (europäische E-Evidence-Gesetzgebung).
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