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Gebrauchte Software legal kaufen: Seriöse Anbieter vs. Key-Shops

Gebrauchte Software rechtlich kaufen: Wo Differenzen bestehen und wie sich echte Anbieter von Key-Shops abgrenzen. Eine Office-Lizenz für einen Bruchteil des Strassenpreises oder Windows-Server-Lizenzen aus einer Firmenpleite: Für kleine Unternehmen und Mittelständler kann gebrauchte Software die eigenen IT-Kosten spürbar entlasten.
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© ChatGPT

Daneben gibt es auch einen Graumarkt, auf dem Produktschlüssel ohne Herkunft verkauft werden. Von aussen sehen beide Angebote oft gleich aus. Bei einem Lizenzaudit oder einer gesperrten Aktivierung sieht die Realität allerdings deutlich anders aus. In diesem Ratgeber wird die Rechtslage in der EU und der Schweiz eingeordnet, die Merkmale unseriöser Angebote werden aufgezeigt und eine Prüfliste für die Beschaffung zur Verfügung gestellt.

Die Rechtslage: Der Erschöpfungsgrundsatz in der EU und der Schweiz

Die zentrale Entscheidung stammt vom 3. Juli 2012. Im Verfahren UsedSoft gegen Oracle (C-128/11) hielt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass sich ein Hersteller dem Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen nicht widersetzen kann. Das gilt auch für Programme, die aus dem Internet heruntergeladen wurden. Massgeblich ist, dass der Hersteller gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Damit ist sein Verbreitungsrecht an dieser Kopie erschöpft, und zwar auch dann, wenn der Lizenzvertrag einen Weiterverkauf ausdrücklich verbietet. Der Gerichtshof knüpfte das an Bedingungen. Der Ersterwerber muss seine eigene Kopie unbrauchbar machen, und eine Client-Server-Lizenz darf nicht aufgespalten und nur teilweise weiterverkauft werden.

Wer gebrauchte Software rechtssicher kaufen will, findet genau in diesen Bedingungen den Prüfrahmen, an dem sich jedes Angebot messen lassen muss. Der deutsche Bundesgerichtshof hat ihn in mehreren Urteilen konkretisiert. Im Urteil UsedSoft III vom 11. Dezember 2014 (I ZR 8/13) stellte er klar, dass die Erschöpfung unabhängig davon eintritt, ob Software auf Datenträgern oder per Download in Verkehr gebracht wurde. Mit diesem Entscheid bestätigte der BGH zudem ein Urteil des OLG Frankfurt, wonach Lizenzen aus Volumenverträgen einzeln weiterverkauft werden dürfen. Für Serverlizenzen, die mehreren Nutzern den Zugriff erlauben, gilt eine Einschränkung: Der Nacherwerber kann sich nur auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

In der Schweiz ist die Ausgangslage ähnlich, aber weniger gefestigt. Art. 12 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) erlaubt, dass ein veräussertes Computerprogramm «gebraucht oder weiterveräussert werden» darf. Vermieterrechte bleiben gemäss Bericht der Schweizer AIPPI-Gruppe beim Rechteinhaber. Ein höchstrichterliches Urteil zum Online-Vertrieb fehlt bislang. Der Berner Rechtsprofessor Cyrill Rigamonti kommt in seiner Analyse zum Handel mit Gebrauchtsoftware nach Schweizer Recht zum Schluss, dass der Weiterverkauf grundsätzlich zulässig ist. Viele Schweizer Unternehmen orientieren sich in der Praxis an den Massstäben der EU-Rechtsprechung.

Eine Grenze gilt hier wie dort. Abonnements wie Microsoft 365 oder Adobe Creative Cloud räumen kein unbefristetes Nutzungsrecht ein. Sie gelten nicht als Verkauf, deshalb greift der Erschöpfungsgrundsatz bei ihnen nicht.

Key-Shop oder Gebrauchtsoftware-Händler: Wo der Unterschied liegt

Key-Shops verkaufen in der Regel nur einen Produktschlüssel, ohne Rechtekette oder Nachweis über den ursprünglichen Lizenznehmer. Ein Teil dieser Keys stammt laut Notebookcheck aus Ländern mit niedrigeren Herstellerpreisen oder aus herausgelösten Volumenlizenzen, die eigentlich an den Vertrag eines bestimmten Unternehmens gebunden sind. Das Computermagazin c’t hat recherchiert, dass viele Billig-Keys über Key-Börsen bezogen werden, die Schlüssel aus fragwürdigen Quellen in grossen Mengen anbieten. Laut t-online ist ihr Verkauf illegal, und Nutzern droht die Sperrung, nach der Programme wie Office nicht mehr laufen.

Eine erfolgreiche Aktivierung belegt deshalb keine gültige Lizenz. In Südkorea wurden laut WinFuture geleakte Windows-Schlüssel für weniger als zwei Euro verkauft, die sich über die offiziellen Server aktivieren liessen. Microsoft kann solche Schlüssel jederzeit sperren. Für Unternehmen bedeutet das im Ernstfall Ausfälle an vielen Arbeitsplätzen und bei einem Audit eine teure Nachlizenzierung.

Typische Warnsignale sind:

  • Preise, die weit unter dem üblichen Gebrauchtmarkt liegen
  • Lieferung eines blossen Keys per E-Mail ohne weitere Unterlagen
  • Fehlende Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
  • Kein Impressum oder ein Firmensitz ausserhalb der EU und der Schweiz
  • Volumen-, OEM- oder Education-Schlüssel, die als Einzellizenz verkauft werden

Ein seriöser Gebrauchtsoftware-Händler verkauft dagegen eine nachweisbare Lizenz. Er kann belegen, wer sie ursprünglich erworben hat, wann und wo sie in Verkehr gebracht wurde und dass der Vorbesitzer sie nicht mehr nutzt. Diese Dokumentation ist entscheidend, denn im Streitfall muss der Käufer die Voraussetzungen der Erschöpfung nachweisen können. Einen guten Überblick über die Anforderungen aus Sicht der Branche bietet der Leitfaden «Handel mit gebrauchter Software» des Digitalverbands Bitkom.

Checkliste für Unternehmen vor dem Kauf

Die folgenden Punkte lassen sich vor jeder Bestellung abarbeiten. Sie decken die Kriterien aus der Rechtsprechung ab und erleichtern später den Nachweis gegenüber dem Hersteller.

  1. Lizenzmodell klären: Handelt es sich um eine Kauflizenz mit unbefristetem Nutzungsrecht? Abos, Mietmodelle, Test- und NFR-Versionen scheiden aus.
  2. Herkunft prüfen: Die Lizenz sollte ursprünglich mit Zustimmung des Herstellers im EWR oder in der Schweiz verkauft worden sein.
  3. Rechtekette anfordern: Ursprünglicher Lizenznehmer, Lizenz- oder Vertragsnummer, Kaufdatum und alle Zwischenerwerber gehören in die Unterlagen. Manche Händler lassen die Übertragung notariell bestätigen.
  4. Unbrauchbarmachung belegen: Eine schriftliche Erklärung des Vorbesitzers, dass alle Installationen entfernt wurden, ist Pflicht.
  5. Serverumgebungen genau ansehen: Client Access Licenses müssen zur Version des Servers passen. Eine einzelne Serverlizenz darf nicht auf mehrere Käufer verteilt werden.
  6. Rechnung und Vertrag prüfen: Firmenangaben, Mehrwertsteuer und eine genaue Produktbezeichnung mit Version und Edition müssen enthalten sein.
  7. Händler bewerten: Firmensitz, Handelsregistereintrag, Gewährleistung und idealerweise eine Freistellung bei Auditforderungen des Herstellers geben Sicherheit.
  8. Support-Lebenszyklus beachten: Eine günstige Lizenz für eine Version ohne Sicherheitsupdates spart kurzfristig Geld und schafft ein Sicherheitsrisiko.
So gelingt die Beschaffung in der Praxis

Am Anfang steht eine eigene Bestandsaufnahme. Welche Lizenzen sind im Einsatz, wann laufen sie ab, wo besteht Bedarf? Unternehmen, die Software-Asset-Management gemäss ISO/IEC 19770-1 betreiben, haben diese Daten bereits strukturiert vorliegen. Alle anderen sollten zumindest eine Liste führen, die Produkt, Version, Anzahl und Lizenzart enthält.

Dann folgt der Vergleich mehrerer Angebote. Preis ist dabei nur ein Kriterium. Ebenso wichtig ist, wie vollständig die Unterlagen der Angebote sind, und ob der Händler bereit ist, Fragen zur Herkunft konkret zu beantworten. Bleiben dort die Antworten schwammig, sollte man vom Kauf Abstand nehmen.

Nach dem Kauf gehören alle Unterlagen in die interne Lizenzverwaltung, ebenso der Installationsort und der verantwortliche Mitarbeiter. So lässt sich einem Audit des Herstellers mit vertretbarem Aufwand begegnen.

Bei grösseren Volumina oder komplexen Serverumgebungen sollte vor dem Kauf eine kurze juristische Prüfung erfolgen. Die Kosten dafür sind im Vergleich zu einer möglichen Nachlizenzierung nach einem Audit gering.

Die Pressemitteilung stammt von der Firma Pixelrein GmbH & Co. KG.

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