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Lesedauer 3 Min.

Garantien und Rechte beim Gerätekauf – worauf ist zu achten?

Wenn man in der Schweiz ein Gerät kauft, gibt es dafür per Gesetz eine Garantie. Aber – wann haftet der Hersteller, wann der Händler, wann der Käufer? Wann gilt ein Umtauschrecht, wann ein Rückgaberecht? Heute der erste der zweiteiligen Serie. PCtipp erklärt.
© (Quelle: PCtipp.ch / Pixelio)

Herstellergarantie, Händlergarantie, Umtauschrecht, Rückgaberecht – ein Gerät zu kaufen ist einfach. Etwas reparieren zu lassen, zurückzugeben oder umzutauschen kann mitunter kompliziert sein. Wann gilt in der Schweiz was? Dani Bader erklärt in zwei Teilen – heute Part 1. Das Video ist auch jetzt im Oktober 2025 immer noch gültig.

Weitere Artikel zum Thema Konsum finden Sie hier.

Hinweis: Eine Textfassung des Video-Inhalts finden Sie auf der nächsten Seite.

Häufig gestellte Fragen zur Gerätegarantie

Dies ist der erste Teil. Zum Teil 2 geht es hier lang, ebenfalls mit Text und Video.

PCtipp-Hardware-Chef Daniel Bader beantwortet häufig gestellte Fragen zu Verkäuferrecht, Garantie, Umtauschrecht

Frage 1: Was heisst eigentlich Garantie?

Antwort: In der Schweiz ist sie verankert im Obligationenrecht und bedeutet, dass der Verkäufer eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Käufer hat (letzterer hat damit ein Gewährleistungsrecht). Der Verkäufer muss dafür Sorge tragen, dass dieses Gerät für die Dauer der Garantie in einem tadellosen und 100% funktionellen Zustand ist.

Frage 2: Wie lange gilt die Garantie?

Antwort: Sie ist laut Gesetz auf zwei Jahre befristet, und zwar verkäuferseitig. Das heisst: Sie kaufen direkt beim Verkäufer, muss er dafür Sorge tragen. Keine Regel ohne eine Ausnahme: Handelt es sich zum Beispiel um ein refurbished (wiederaufbereitetes), neuwertiges Produkt, kann der Händler quasi in Eigenregie die Garantiedauer auf ein Jahr befristen.

Frage 3: Was ist mit der Herstellergarantie?

Antwort: Die gibt es eigentlich gar nicht, jedenfalls ist sie zumindest in der Schweiz nicht gesetzlich festgelegt. Der Hersteller macht das quasi in Eigenregie. Wichtig für Sie: Diese läuft parallel zu der Garantie/Gewährleistung des Händlers. Zweitens umfasst sie oft nicht das gesamte Produkt, sondern nur Teilkomponenten, beispielsweise ein Display oder ein Akku. Das heisst: Sie müssen genau hinschauen, was genau von der Herstellergarantie abgedeckt ist.

Und hier noch ein Extratipp: Verschlafen Sie nicht die Garantieerweiterung. Oft bietet der Hersteller, wenn Sie sich bzw. das Neugerät auf seinem Portal registrieren, für einen gewissen Zeitraum (z. B. bis 30 Tage nach Kauf) eine Garantieerweiterung um ein Jahr. Das heisst: Aus zwei Jahren können dann drei Jahre werden. So lässt sich kostenlos von einer Garantieerweiterung profitieren.

Frage 4: Wohin nun mit dem Gerät im Garantiefall?

Antwort: Ihre erste Anlaufstelle in den ersten zwei Jahren ist immer der Verkäufer. Haben Sie z. B. ein Smartphone bei Swisscom gekauft, gehen Sie zu Swisscom. Stammt ein Notebook von Digitec, gehen Sie damit zu Digitec. Erst danach wird der Hersteller in die Pflicht genommen, sofern er eine verlängerte Garantie anbietet, die über diese zwei Jahre hinausgeht.

Extratipp: Falls Sie zum Hersteller gehen, nehmen Sie erst Kontakt mit ihm auf. Es könnte unter Umständen auch ins Geld gehen, nämlich dann, wenn Sie das Gerät auf Ihre Kosten an seinen Servicestandort im Ausland schicken müssen. Klären Sie es vorher ab.

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